Expertenforum - kurzfristige Beschäftigung

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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung

    Hallo zusammen,


    ich habe 2 Fälle bei denen ich mir nicht sicher bin ob ich diese als kurzfristig Beschäftigte abrechnen kann.

    1. Ein in Holland selbständiger Mitarbeiter ist hier für 3 Monate beschäftigt. Dadurch, dass er in Holland eine hauptberufliche Selbständigkeit ausübt, ist das Beschäftigungsverhältnis hier nicht berufsmäßig, oder?

    2. Unsere Mitarbeiterin ist gerade als Minijobberin beschäftigt und hat jetzt ihre Abiturprüfung gemacht und möchte zum Übergang bis zum Studium mehr Stunden arbeiten. Kann ich das als kurzfristig Beschäftigt abrechnen?


    Danke vorab.

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung

    Hallo BiancaVdH,

    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.

    Für Personen, die ihre Erwerbstätigkeit gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, gelten einheitlich die Vorschriften über soziale Sicherheit eines Mitgliedstaats.

    Zu den „gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erwerbstätigen Personen gehören beispielsweise in Deutschland (kurzfristig) beschäftigte Arbeitnehmer, die „hauptberuflich“ in den Niederlanden eine selbstständige Tätigkeit ausüben.

    Da in Ihrem ersten Fall nach unserem Verständnis davon auszugehen ist, das der wirtschaftliche Schwerpunkt des Erwerbslebens in den Niederlanden liegt, können die deutschen Rechtsvorschriften zur Beurteilung keine Anwendung finden. Daher wäre mit dem niederländischen Träger zu klären, welche sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen die Aufnahme der kurzfristigen Beschäftigung in Deutschland hat und ob ggf. eine A1-Bescheinigungung vom niederländischen Träger dem deutschen Arbeitgeber vorzulegen ist.

    Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. von Schülern oder zwischen Schulabschluss und „beabsichtigtem“ Studium) ausgeübt werden, sind im Allgemeinen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, wenn das aufgrund der Beschäftigung erzielte monatliche Arbeitsentgelt die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.
     
    Sofern allerdings im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-) Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens drei Monate befristete Beschäftigung vereinbart wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt. Hieraus folgt, dass bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 538,00 € im Monat vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt.
     
    Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung käme in Fällen der hier in Rede stehenden Art nur dann in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um völlig voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handelt.
     
    Da dies für uns nach Ihrer Schilderung in Ihrem zweiten Fall nicht erkennbar ist, wäre demzufolge ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: kurzfristige Beschäftigung

    vielen Dank,

    wie wäre es im 2. Fall wenn die kurzfristige Beschäftigung nicht unmittelbar im Anschluss der geringfügigen Beschäftigung ausgeübt werden würde? Also wenn zwischen den beiden Beschäftigungen eine Abmeldung erfolgen würde. Wie groß müsste dann der Zeitabstand sein?

  • 04
    RE: kurzfristige Beschäftigung

    Hallo BiancaVdH,

    Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung käme in einem solchem Fall dann in Betracht, wenn zwischen dem Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung und dem Beginn der kurzfristigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     
     

  • 05
    RE: kurzfristige Beschäftigung

    vielen Dank.

    Nochmal kurz zu Fall1. Ist es zwingend erforderlich das mit dem niederländischen Träger zu klären? Versichert ist er ja in den Niederlanden schon und eine Krankenversicherung in Deutschland wäre ja vermutlich eh nicht nötig, oder?

  • 06
    RE: kurzfristige Beschäftigung

    Hallo BiancaVdH,

    um den sozialversicherungsrechtlichen Status des Mitarbeiters abbilden zu können und dem Grundsatz folgend, dass für Personen, die ihre Erwerbstätigkeit gewöhnlich in zwei (oder mehreren) Mitgliedstaaten ausüben, einheitlich die Vorschriften über soziale Sicherheit eines Mitgliedstaats gelten, ist es zwingend erforderlich, sich vom niederländischen Träger eine A1-Bescheinigung ausstellen zu lassen. Inwieweit die bei Ihnen ausgeübte kurzfristige Beschäftigung Auswirkungen auf die  Sozialversicherung in den Niederlanden hat, wird durch den niederländischen Träger ebenfalls geprüft und mitgeteilt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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