Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein Steuerinspektoranwärter hat im Frühjahr 2024 sein Studium zum Diplom Finanzwirt an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern - Fachbereich Finanzwesen - abgebrochen. Im Oktober 2024 beginnt er an der Dualen Hochschule Baden Württemberg (DHBW) ein BWL-Studium Immobilienwirtschaft.

    Hierzu folgende Fragen:

    - Kann der Student im Sommer eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen?

    - Falls ja, kann der Student im Sommer vor Studienbeginn an der DHBW auch in seiner zugelassenen Ausbildungsstätte kurzfristig beschäftigt werden?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung

    Hallo J. Huber,
     
    eine kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigung liegt vor, wenn diese für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
     
    Berufsmäßig ist eine Beschäftigung dann, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.

    Personen, die nach Ende (oder Abbruch) eines Studiums beschäftigungslos sind, zählen prinzipiell zum Personenkreis der Erwerbstätigen und sind deshalb in einer Beschäftigung, die an sich die Kriterien der Kurzfristigkeit erfüllt, berufsmäßig und damit sozialversicherungspflichtig zu beurteilen, es sei denn, die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze von 538,00 € im Monat wird nicht überschritten.
     
    Da nach Ihrer Schilderung das Studium abgebrochen wurde und im Oktober 2024 ein (sozialversicherungspflichtiges) duales Studium aufgenommen werden soll, ist demzufolge in der Zwischenzeit von Berufsmäßigkeit auszugehen. Die im Sommer beabsichtigte kurzfristige Beschäftigung ist folglich bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze  sozialversicherungspflichtig zu beurteilen.
     
    Nach Aufnahme des duales Studiums kann eine bei einem anderen Arbeitgeber zusätzlich aufgenommene kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei abgerechnet werden, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.     
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.