Liebe Experten,
ein Mandant hat einen Arbeitnehmer im Jahr 2022 mit geringfügiger Beschäftigung mit Steuerklasse I (ohne einen ELSTAM-Abruf vorzunehmen!) abgerechnet. Lohnsteuer viel keine an. Der Mitarbeiter hat nun "Probleme" bei seiner Einkommensteuer. Für den Betrag der geringfügigen Beschäftigung wird Steuer nachgefordert (er hat weitere Einkünfte). Der Arbeitnehmer ist sehr unglücklich und möchte, das das Minijob-Verhältnis rückwirkend ab 01.01.2022 mit 2 % Einheitliche Pauschalsteuer abgerechnet wird. Lt. Finanzamt soll der Arbeitgeber einfach eine "Null-Lohn-Meldung" abgeben. Ist dies steuerrechtlich ok?
Lieben Dank für Ihre geschätzte Unterstützung
Emmely