Expertenforum - Korrekte Sozialversicherungsabmeldung bei unwiderruflicher Freistellung und unbezahltem Urlaub eines Mitarbeiters?

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  • 01
    Korrekte Sozialversicherungsabmeldung bei unwiderruflicher Freistellung und unbezahltem Urlaub eines Mitarbeiters?

    Hallo,


    Wir würden uns über Rat zu einem unserer ehemaligen Mitarbeiter bitten, in dem es um die korrekte Abmeldung aus der Sozialversicherung geht. Dieser Mitarbeiter ist freiwillig versichert, da über JAEG.


    Der Mitarbeiter war bis vor Kurzem in unserem Unternehmen beschäftigt und wurde von Dezember 2023 bis Februar 2024 (3 Monate) unwiderruflich von der Arbeitsleistung gegen Entgeltzahlung freigestellt, und befindet sich seit März im unbezahltem Urlaub, also weiterhin in einem Anstellungsverhältnis bei uns. Diese Regelung ist Teil eines Aufhebungsvertrags.


    Zum April fängt der Mitarbeiter eine neue Stelle an. Über Mitteilung wurde das Anstellungsverhältnis daher von ihm zu Ende April gekündigt.

    Sofern relevant: Der Mitarbeiter hat uns mitgeteilt, dass er im aktuellen Monat bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet ist vermutlich auch Arbeitslosengeld erhält.


    Wie und zu welchem Datum ist dieser Mitarbeiter von uns abzumelden?


    Meldegrund 30, zu Ende des Anstellungsverhältnisses (also Ende April), oder bereits zu Ende März, da dann das Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt bereits geendet hat?

  • 02
    RE: Korrekte Sozialversicherungsabmeldung bei unwiderruflicher Freistellung und unbezahltem Urlaub eines Mitarbeiters?

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Hierzu melden sich unsere Experten im Sozialversicherungsrecht nochmals bei Ihnen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Korrekte Sozialversicherungsabmeldung bei unwiderruflicher Freistellung und unbezahltem Urlaub eines Mitarbeiters?

    Hallo HR Auskunft,

    sozialversicherungsrechtlich gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Sofern eine Arbeitsunterbrechung „länger als einen (Zeit-)Monat“ andauert, endet die entgeltliche Beschäftigung nach einem Monat, sodass eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ zu übermitteln ist.

    Da sich in Ihrem Fall nach der bezahlten unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung (29.02.2024) ein unbezahlter Urlaub anschloss, ist zum 31.03.2024 eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ zu übermitteln.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 04
    RE: Korrekte Sozialversicherungsabmeldung bei unwiderruflicher Freistellung und unbezahltem Urlaub eines Mitarbeiters?

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    vielen Dank.


    Bei unserer ursprünglichen Anfrage hat sich ein Fehler eingeschlichen.

    Der Arbeitnehmer hat mitgeteilt, dass er zum 01.04.2024 eine neue versicherungspflichtige Stelle antritt, womit das unentgeltliche Anstellungsverhältnis zum 31.03.2024 (nicht wie geschrieben Ende April) endet.


    In Ihrer Antwort schreiben Sie, dass Meldegrund 34 zu verwenden ist, wenn die Arbeitsunterbrechung länger als einen Zeitmonat andauert. In diesem Fall trifft dies aber nicht zu, da die Unterbrechung genau einen Monat andauert.


    Wie ist der Mitarbeiter in diesem Fall richtig zu melden?

  • 05
    RE: Korrekte Sozialversicherungsabmeldung bei unwiderruflicher Freistellung und unbezahltem Urlaub eines Mitarbeiters?

    Hallo HR Auskunft,

    wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, endet sozialversicherungsrechtlich eine Beschäftigung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt spätestens nach Ablauf eines Monats. Sofern eine Arbeitsunterbrechung „nicht länger als einen (Zeit-)Monat“ andauert, endet die entgeltliche Beschäftigung - wie nun von Ihnen beschrieben - zum Zeitpunkt des arbeitsrechtlichen Endes (hier 31.03.2024). Die Abmeldung ist mit dem Abgabegrund „34“ zu übermitteln.

    Hintergrund ist, dass hiermit Zeiten von bezahlter und unbezahlter Freistellung im Meldezeitraum zu dokumentieren sind. Zeiten eines unbezahlten Urlaubs stellen in einem solchen Fall Sozialversicherungstage dar.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam   
     

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