Eine Familie, in welcher beide Elternteile gesetzlich versichert sind, hat 3 Kinder. Nun erkrankten alle drei Kinder nacheinander. Die bei uns beschäftigte Mutter hat bereits bei den ersten beiden erkrankten Kindern jeweils 15 bezahlte „Kinderkranktage“ erhalten. Nun, bei der Erkrankung des dritten Kindes, möchte sie nochmals für 15 „Kinderkranktage“ eine Lohnfortzahlung erhalten. Gibt es hierzu nicht eine Regelung, dass die Gesamtzahl der Anspruchstage auf 35 im Jahr beschränkt ist, oder hat sie tatsächlich Anspruch auf 3 Kinder mal 15 Tage = 45 Tage?
Expertenforum - Kinderkranktage
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Kinderkranktage
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02
RE: Kinderkranktage
Hallo Frau Kinder,
aufgrund einer Gesetzesänderung wurde der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V, der den Anspruch auf Kinderkrankengeld für gesetzlich Versicherte regelt, um einen neuen Absatz 2a erweitert.
Hierdurch verlängert sich der Anspruch auf Kinderkrankengeld abweichend von § 45 Abs. 2 SGB V für die Kalenderjahre 2024 und 2025 je Elternteil für jedes Kind auf bis zu 15 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf bis zu 30 Arbeitstage. Der Anspruch besteht für Versicherte mit mehreren Kindern für nicht mehr als 35 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 70 Arbeitstage.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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03
RE: Kinderkranktage
Vielen Dank für die Antwort.
Sie schreiben: "Der Anspruch besteht für Versicherte mit mehreren Kindern für nicht mehr als 35 Arbeitstage...". Ist hiermit der Anspruch ausschließlich auf KINDERKRANKENGELD (nicht: KINDERKRANKTAGE), oder der Anspruch auf beides (Kinderkrankengeld und Kinderkranktage) gemeint? Wenn die 35 Tage sich ausschließlich auf das KINDERKRANKENGELD beziehen, dann können wir der Mitarbeiterin nochmals 15 bezahlte Kinderkranktage (also dann gesamt 45 Tage) genehmigen.
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04
RE: Kinderkranktage
Hallo Frau Kinder,
wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, besteht für die Kalenderjahre 2024 und 2025 der (maximale) Anspruch auf Kinderkrankengeld für Versicherte mit mehreren Kindern je Elternteil für nicht mehr als 35 Arbeitstage. Wird für die Zeit der Freistellung Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber gewährt (z.B. aufgrund tarifvertraglicher Regelungen), ruht der Anspruch auf das Kinderkrankengeld. Es erfolgt aber eine Anrechnung auf die Anspruchsdauer.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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