Expertenforum - Jobrad und Entgeltausfall

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  • 01
    Jobrad und Entgeltausfall

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    wir sind uns in folgendem Fall nicht sicher, wie wir ihn in der Sozialversicherung abbilden sollen:

    Ein AN hat ein Jobrad (Entgeltumwandlung) und zahlt dafür 100 €. Jetzt hat dieser AN einen Entgeltausfall in Form von Elternzeit oder Krankheit usw.

    In diesem Fall erhalten wir die Raten von einer Versicherung erstattet und geben dieses Geld an die Dienstkraft weiter. Müssen wir jetzt diese Versicherungsleistung - z.B. 1.200 € im Dezember für das ganze Jahr bei Elternzeit - in der Sozialversicherung jeden Monat versichern oder wäre es auch rechtskonform wenn wir das nur einmalig im Dezember mit dem gesamten Betrag für das ganze Jahr machen würden?

    Vielen Dank schon mal im Voraus und

    viele Grüße

    Ch. Kolter-Bekker

  • 02
    RE: Jobrad und Entgeltausfall

    Hallo Frau Kolter-Bekker,
     
    vordergründig ist in Ihrem Fall unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Kriterien zu klären, ob die „Versicherungsleistung“ als laufender oder einmaliger Bezug ausgezahlt werden kann. Hierzu können wir im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums keine weitere Stellungnahme abgeben.
     
    Sofern die im Rahmen der Job-Rad Vereinbarung weitergewährte Zahlung monatlich erfolgt,
    ist in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt  nach unserem Verständnis zu klären, inwiefern die Regelung des § 23c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV anzuwenden sind.
     
    Darin ist geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen (z. B. Übernahme der Rate für ein Job- Rad), die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B.  Elterngeld, Krankengeld) gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme) gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht um mehr als 50,00 € übersteigen.
    Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs der Sozialleistungen laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag).
     
    Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50,00 € übersteigen. Wird die Freigrenze von 50,00 € überschritten, ist diese beitragspflichtige Einnahme während des Krankengeldbezugs monatlich zu verbeitragen.
     
    Erhält der Arbeitnehmer während der Elternzeit dagegen kein Elterngeld, findet § 23c SGB IV keine Anwendung. Jegliche Leistung des Arbeitgebers stellt in diesen Fällen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
     
    Sofern es sich hingegen in Ihrem Sachverhalt bei der „Weitergabe der Rate für das Job-Rad“ um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt, finden die Regelungen des § 23c SGB IV keine Anwendung. Darüber hinaus ist jedoch zu prüfen, ob durch die Zahlung des Einmalbezugs während des „Ruhens“ der Beschäftigung eine Beitragspflicht entsteht.

    Mit freundlichen Grüßen
     Ihr Expertenteam
     
     
     

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