Sehr geehrtes Expertenteam, folgender Sachverhalt ist zu klären:
Für eine Minijobberin wurde ein Jobrad vom Arbeitgeber geleast, für welches sie im Rahmen der Barlohnumwandlung die Leasingrate übernimmt und 0,25 % der UVP für die Nutzung versteuert und verbeitragt. Der Vertrag läuft am 31.08.2024 aus.
Die Arbeitnehmerin wird die Beschäftigung für 2 Monate (Juli und August 2024) unterbrechen, nutzt das Jobrad jedoch weiter. Ist es zulässig, die Barlohnumwandlung für die beiden Raten für diese Monate dann im September und Oktober 2024 "hinten dran" zu hängen, wenn sie wieder kommt, also über das Ende der Vertragslaufzeit hinaus abzurechnen?
Vielen Dank!