Expertenforum - Jahresarbeitsentgeltgrenze und Tariferhöhung

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  • 01
    Jahresarbeitsentgeltgrenze und Tariferhöhung

    Guten Tag,


    ich habe folgende zwei Fälle zur Jahresarbeitsentgeltgrenze.


    - 1. Fall:

    Mitarbeiter ist bisher versicherungspflichtig.

    Jahresarbeitsentgelt 2023: 67.992 EUR (Grenze 66.600 EUR)

    Jahresarbeitsentgelt Prognose 01.01.2024: 69.053 EUR (Grenze 69.300)

    Tariferhöhung 01.03.2024, daher neue Prognose im März 2024: 75.738 EUR


    Wie melde ich den Mitarbeiter? Bleibt er im Januar und Februar unverändert versicherungspflichtig und im März melde ich ihn rückwirkend ab 01.01.2024 als versicherungsfrei? Oder ist er erst ab 01.03.2024 versicherungsfrei? Oder sogar erst ab 01.01.2025 (sofern er 2025 die Grenze weiterhin überschreitet)?


    - 2. Fall: Mitarbeiter ist bisher nicht versicherungspflichtig.

    Jahresarbeitsentgelt 2023: 67.468 EUR (Grenze 66.600 EUR)

    Jahresarbeitsentgelt Prognose 01.01.2024: 67.479 EUR (Grenze 69.300)

    Tariferhöhung 01.03.2024, daher neue Prognose 2024: 73.155 EUR


    Melde ich den Mitarbeiter für Januar und Februar als versicherungspflichtig und ab März wieder als nicht versicherungspflichtig rückwirkend ab Januar? Oder bleibt es bei den zwei Monaten Versicherungspflicht und erst ab März ist er wieder nicht mehr versicherungspflichtig? Oder ist er durchgehend nicht versicherungspflichtig?


    Ich bedanke mich im Voraus für eine hilfreiche Antwort.

    Freundliche Grüße

  • 02
    RE: Jahresarbeitsentgeltgrenze und Tariferhöhung

    Guten Tag,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse festzustellen.
     
    Für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts gilt folgendes:
     
    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln.
    Das monatliche Arbeitsentgelt wird (immer) mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z. B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor.
     
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist somit immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
     
    Auf Ihren Sachverhalt bezogen ist zum Jahreswechsel 2023/2024 eine versicherungsrechtliche Beurteilung durchzuführen.
     
    In den „Grundsätzlichen Hinweisen - Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20.03.2019 werden die Konsequenzen, die sich aus dem Urteil des Bundesssozialgerichts (BSG) vom 07.06.2018 zum „Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SGB V“ ergeben, erläutert.
     
    Hierbei wurde entschieden, dass bei der zum Ende des laufenden Kalenderjahres erforderlichen Prognoseentscheidung zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts für das kommende Kalenderjahr in der Regel das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr hochzurechnen ist.
     
    Dabei sind Entgeltveränderungen, d.h., sowohl Entgeltminderungen als auch Entgelterhöhungen zu berücksichtigen.
     
    Das hat zur Folge, dass in solchen Fällen bei der am Jahresende vorzunehmenden Prognose, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird, feststehende oder mit hinreichender Sicherheit absehbare Entgeltveränderungen bei bestehender Krankenversicherungsfreiheit nicht - dagegen bei (noch) bestehender Krankenversicherungspflicht jedoch sehr wohl zu berücksichtigen sind.
     
    Für Arbeitgeber bedeutet dies eine – im Verhältnis zur bisherigen Herangehensweise – differenzierte Form der Prognose in Abhängigkeit davon, ob die jeweilige Person bereits krankenversicherungsfrei ist (hier schließt die Prognose für das Folgejahr zwar bereits absehbare, aber noch nicht beanspruchbare Entgeltveränderungen nicht ein) oder noch krankenversicherungspflichtig ist (hier schließt die Prognose für das Folgejahr auch die im Prognosezeitpunkt noch nicht beanspruchbare, aber bereits hinreichend feststehende Entgeltveränderungen mit ein).
     
    Das bedeutet für Ihren ersten Sachverhalt, dass die Entgelterhöhung ab März für die Prognose zum Anfang des Kalenderjahres mit zu berücksichtigen ist. Damit ist der Mitarbeiter nach Ihrer Schilderung ab 01.01.2024 krankenversicherungsfrei.
     
    Aus Ihrem 2. Sachverhalt geht hervor, das der Mitarbeiter im Jahr 2023 krankenversicherungsfrei ist (JAE Überschreiter). Die bereits feststehende Tarifanpassung ab März 2024 ist nach den o.g. Grundsätzen deshalb beim Jahreswechsel 2023/2024 noch nicht zu berücksichtigen. Es tritt somit KV-Pflicht ab 01.01.2024 wegen Unterschreitung der JAE-Grenze ein. Die Tariferhöhung ist ab März 2024 berücksichtigungsfähig. Mit der erneuten Überschreitung der JAE-Grenze endet die KV-Pflicht zum 31.12.2024, wenn auch die neue JAE-Grenze für 2025 überschritten wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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