Expertenforum - JAEG Mehrfachbeschäftigung

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  • 01
    JAEG Mehrfachbeschäftigung

    Guten Tag,


    ein Mitarbeiter von uns verdient regelmäßig 50.000€ jährlich und hat seit Jahren eine weitere Tätigkeit mit einem Verdienst in Höhe von 25.000€ jährlich.


    Kann der Mitarbeiter ab dem 01.01.2024 versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung abgerechnet werden?


    Die Voraussetzungen altes Jahr und vorausschauendes Jahr Überschreiten der JAEG sollten gegeben sein.


    Welche Art von Nachweis über den Nebenverdienst genügen für die Lohnunterlagen, um die Versicherungsfreiheit im Rahmen einer Betriebsprüfung nachweisen zu können?


    Lohnabrechnung, Arbeitsvertrag, Bestätigung des Arbeitgebers?


    Die Jahresmeldung könnte ja auch nicht vertraglich geregelte Lohnbestandteile beinhalten.


    Vielen Dank

  • 02
    RE: JAEG Mehrfachbeschäftigung

    Hallo Lohnexperten123,

    bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern ist bei der Beurteilung der Krankenversicherungspflicht/-freiheit das „regelmäßige Arbeitsentgelt“ aus allen Beschäftigungsverhältnissen auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen.

    Sofern durch Addition der regelmäßigen Arbeitsentgelte die maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2023 und 2024 überschritten werden, unterliegen beide Beschäftigungen seit 01.01.2024 der Krankenversicherungsfreiheit.   

    Zwecks Feststellung der Krankenversicherungspflicht /-freiheit sind die Beschäftigten verpflichtet, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben gegenüber ihrem Arbeitgeber zu machen und soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen.

    Zu den Angaben hinsichtlich der Beitragszahlung zählen alle Angaben, die den Arbeitgeber in die Lage versetzen, die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in den einzelnen Sozialversicherungszweigen richtig beurteilen zu können. § 28o Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV verpflichtet die jeweils betroffene Person ausdrücklich, bei mehreren Beschäftigungen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern den Tatbestand der Mehrfachbeschäftigung anzugeben. Damit soll bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen (z. B. Mehrfachbeschäftigte mit einem Gesamtarbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen) erreicht werden, dass der Arbeitgeber die Beitragsberechnung „zeitnah“ vornehmen kann und aufwändige Beitragsnachberechnungen vermieden werden. Die Auskunftspflicht des Arbeitnehmers zu einer möglichen weiteren Beschäftigung ist besonders zu betonen, weil das Meldeverfahren nach der DEÜV kein Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung mehr enthält, da § 5 Abs. 9 DEÜV gestrichen worden ist.

    Soweit nach der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) Unterlagen zu den Entgeltunterlagen zu nehmen sind, hat der Arbeitgeber das Recht, die vorgelegten Unterlagen im Original – soweit der Beschäftigte einverstanden ist – oder als Kopie zu den Unterlagen zu nehmen.

    Welche Unterlagen konkret dazu vorzulegen sind, wurde durch den Gesetzgeber nicht definiert.
     
    Die von Ihnen angesprochenen Nachweise wie Lohnabrechnung, Arbeitsvertrag oder die Bestätigung des anderen Arbeitgebers sind nach unserem Verständnis ausreichend, sofern die notwendigen Informationen hieraus ersichtlich sind.

    Da aus einer Jahresmeldung nicht ersichtlich ist, ob der darin enthaltene Entgeltbetrag ausschließlich das „regelmäßige Arbeitsentgelt“ beinhaltet, kann dieser Wert auch nach unserer Einschätzung allenfalls ein Indiz für eine „JAE-Überschreitung“ sein.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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