Expertenforum - JAEG - Falsche Prognose

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  • 01
    JAEG - Falsche Prognose

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    wir beschäftigen einen Tierarzt (noch keine 55 Jahre alt), der auch noch bei zwei anderen AG beschäftigt ist. In allen 3 Beschäftigungen hat er kein festes Einkommen, sonder wird nach Einsätzen bezahlt. Bisher ist er durch die Zusammenrechnung der Einkommen immer über die jeweils aktuelle JAEG gekommen. Jetzt liegen uns die Einkommen für das Jahr 2023 vor und auf Grund der jetzt erst mitgeteilten Entgelte der beiden anderen AG hätte er 2023 die JAEG nicht überschritten.

    Meine Fragen in diesem Fall sind:

    Müssen wir unseren AN rückwirkend für das eine Jahr pflichtig machen? 2024 würde er - auf Grund der Tariferhöhung - die JAEG wieder überschreiten.

    Wie gehen wir mit solchen Fällen bei der Überprüfung der JAEG vor?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe in einem Fall, der mich wirklich verzweifeln lässt.....

    Mit freundlichen Grüßen

    Ch. Kolter-Bekker

  • 02
    RE: JAEG - Falsche Prognose

    Hallo Frau Kolter-Bekker,

    in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art wäre es nach unserem Verständnis ratsam, dass sich die beteiligten Arbeitgeber gegenseitig über die Höhe der jeweils gezahlten Arbeitsentgelte informieren sollten, um die Beitragsberechnung bzw. die Ermittlung des jeweils korrekten Beitragszuschusses unter Berücksichtigung der Verhältnisberechnung zeitnah durchführen zu können; hierzu fehlt es jedoch einer tragfähigen Rechtsgrundlage, die auch datenschutzrechtlichen Ansprüchen genügt.
     
    Bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern ist bei der Beurteilung der Krankenversicherungspflicht/-freiheit das „regelmäßige Arbeitsentgelt“ aus allen Beschäftigungsverhältnissen auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen. Zwecks Feststellung der Krankenversicherungspflicht /-freiheit sind die Beschäftigten verpflichtet, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben gegenüber ihrem Arbeitgeber zu machen und soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen.

    Zu den Angaben hinsichtlich der Beitragszahlung zählen alle Angaben, die den Arbeitgeber in die Lage versetzen, die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in den einzelnen Sozialversicherungszweigen richtig beurteilen zu können. § 28o Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV verpflichtet die jeweils betroffene Person ausdrücklich, bei mehreren Beschäftigungen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern den Tatbestand der Mehrfachbeschäftigung anzugeben.

    Damit soll bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen (z. B. Mehrfachbeschäftigte mit einem Gesamtarbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen) erreicht werden, dass der Arbeitgeber die Beitragsberechnung „zeitnah“ vornehmen kann und aufwändige Beitragsnachberechnungen vermieden werden. Die Auskunftspflicht des Arbeitnehmers zu einer möglichen weiteren Beschäftigung ist besonders zu betonen, weil das Meldeverfahren nach der DEÜV kein Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung mehr enthält, da § 5 Abs. 9 DEÜV gestrichen worden ist.

    Nach unserem Verständnis wäre in Ihrem Fall vordergründig zu prüfen, inwieweit hier bei der für die Beurteilung des Jahresarbeitsentgelts anzuwendenden Regelungen für schwankende Arbeitsentgelte anzuwenden sind.

    Bei schwankenden Bezügen ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im Wege einer Prognose bzw. vorausschauenden Schätzung zu ermitteln. Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt nach der bisherigen Übung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Prognose- bzw. Schätzungsgrundlage kann das Arbeitsentgelt des Vorjahres oder das Arbeitsentgelt vergleichbarer Mitarbeiter sein, wenn davon auszugehen ist, dass sich das Arbeitsentgelt bei normalem Ablauf der Dinge nicht relevant verändern wird.
     
    Erweist sich eine gewissenhaft durchgeführte Prognose im Nachhinein infolge nicht vorhersehbarer Umstände als unzutreffend, so bleibt sie für die Vergangenheit gleichwohl maßgebend. Der mit der ursprünglichen Prognose nicht mehr übereinstimmende Sachverhalt kann jedoch Anlass für eine neue Feststellung unter wiederum vorausschauender Betrachtung der Einkommensverhältnisse sein.
     
    Die gegebenenfalls vorzunehmende neue Prognose erfolgt zu dem Zeitpunkt, von dem an erkennbar wird, dass sich die Einkommensverhältnisse relevant ändern. Überschreitet daraufhin das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers die Jahresarbeitsentgeltgrenze, tritt Versicherungsfreiheit mit Ablauf des Kalenderjahres ein. Bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze endet hingegen die Versicherungsfreiheit  
    zum Zeitpunkt der Unterschreitung
     
    Da uns bewusst ist, dass ein solcher Fall nicht einfach zu beurteilen ist, empfehlen wir Ihnen, eine versicherungsrechtliche Stellungnahme bei „der einzugsberechtigten Krankenkasse“ anzufordern. Sofern die betroffene Person privat krankenversichert ist, wäre die Krankenkasse zuständig, die für den Einzug der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zuständig ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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