Expertenforum - JAEG - besondere Entgeltgrenze

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  • 01
    JAEG - besondere Entgeltgrenze

    Guten Tag,

    ein Mitarbeiter war bis zum 31.12.23 freiwillig (überschreiten der allgemeinen JAEG) in einer privaten KV versichert. Der Beschäftigte gibt an, dass für ihn die besondere JAEG gilt, da er am 31.12.2002 wegen Überschreitens der geltenden JAEG krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert war. In dem Zeitraum vom Sep 2017 bis Jan 2021 bestand für ihn eine Pflichtversicherung gem. § 5 SGB V. Während dieser Zeit hatte er eine Anwartschaft bei der privaten KV.

    Frage: gilt die besondere JAEG auch dann, wenn zwischenzeitlich eine gesetzliche Pflichtversicherung bestanden hat und kein Antrag auf Befreiung vorliegt?


    Mit freundlichen Grüßen

    ZB Entgelt


     

  • 02
    RE: JAEG - besondere Entgeltgrenze

    Guten Tag,
     
    für Arbeitnehmende, die am 31.12.2002 krankenversicherungsfrei waren, weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die zu diesem Zeitpunkt geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritt, gilt eine „besondere“ – niedrigere – Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer am 31.12.2002 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer „substitutiven“ Krankenversicherung versichert war. Eine substitutive Krankenversicherung ist eine private Krankenversicherung, die dem vollständigen oder teilweisen Ersatz der gesetzlichen Krankenversicherung dient; hierzu gehört beispielsweise die private Krankheitsvollversicherung.

    Die „besondere“ Jahresarbeitsentgeltgrenze ist für die unter die Bestands- und Vertrauensschutzregelung fallenden Arbeitnehmer sowohl in dem am 31.12.2002 bestehenden Beschäftigungsverhältnis für alle versicherungsrechtlichen Beurteilungen anzuwenden als auch für alle künftigen Beschäftigungsverhältnisse zu beachten.

    Dies gilt selbst dann, sofern zwischenzeitlich Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Tatbestandes bestanden hat/hätte.

    Somit wäre in Ihrem Sachverhalt für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Mitarbeiters weiterhin die „besondere“ Jahresarbeitsentgeltgrenze zugrunde zu legen, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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