Guten Tag,
ein Mitarbeiter war bis zum 31.12.23 freiwillig (überschreiten der allgemeinen JAEG) in einer privaten KV versichert. Der Beschäftigte gibt an, dass für ihn die besondere JAEG gilt, da er am 31.12.2002 wegen Überschreitens der geltenden JAEG krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert war. In dem Zeitraum vom Sep 2017 bis Jan 2021 bestand für ihn eine Pflichtversicherung gem. § 5 SGB V. Während dieser Zeit hatte er eine Anwartschaft bei der privaten KV.
Frage: gilt die besondere JAEG auch dann, wenn zwischenzeitlich eine gesetzliche Pflichtversicherung bestanden hat und kein Antrag auf Befreiung vorliegt?
Mit freundlichen Grüßen
ZB Entgelt