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  • 01
    JAEG

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir nutzen die durch den Gesetzgeber gegebenen Möglichkeiten, unsere Mitarbeitenden bei der Verpflegung zu unterstützen. Sofern gewünscht erhalten sie ein Essenszuschuss-Budget über das Anbieter-Portal zugesprochen. Der Mitarbeitende kann sich nun verpflegen, wo er möchte und bezahlt zunächst selbst an der Kasse oder beim Kellner.

    Unsere Mitarbeitenden müssen den Beleg in das Anbieter-Portal via Smartphone hochladen. Der Beleg wird über ein OCR-System geprüft und bei positivem Bescheid in der digitalen Buchungsliste für den Arbeitgeber erfasst. Die Mitarbeitenden bekommen den Betrag der hochgeladenen Belege ­– in 2024 max. 7,23 € (4,13 € + 3,10 €) pro Tag – mit der nächsten Entgeltauszahlung gutgeschrieben. 


    Das Entgelt wird dadurch gemindert. Können Sie mir sagen, ob bzw. wie diese Beträge, die bei den Essensgutscheinen monatlich variieren, in die vorausschauende Gesamtbetrachtung mit einbezogen werden müssen?


    Viele Grüße


    Ulrike Thanner

  • 02
    RE: JAEG

    Hallo Frau Thanner,

    wird das Arbeitsentgelt von Mitarbeitenden vermindert (z.B. durch Nutzung von digitalen Essenmarken), hat der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Entgeltreduzierung eine Überprüfung des Jahresarbeitsentgelts in vorausschauender Betrachtung für einen Zeitraum von 12 Monaten vorzunehmen.

    Dabei ist unter Berücksichtigung des ab „diesem Zeitpunkt“ maßgebenden Arbeitsentgelts eine neue sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.

    Zu beachten ist, dass nur mit einer im Arbeitsvertrag ergänzenden Änderung der Austausch von Barlohn durch Essenszuschüsse zu einer „dauerhaften Minderung des regelmäßigen  Arbeitsentgelts“ in der Sozialversicherung führen kann.

    Aufgrund der von Ihnen beschriebenen Vorgehensweise ist für uns keine Minderung des  Entgeltes erkennbar, da hier die verauslagten Kosten mit der nächsten Entgeltauszahlung den Mitarbeitenden wieder gutgeschrieben werden und daher von einem Auslagenersatz auszugehen ist.

    In Zweifelsfällen empfehlen wir Ihnen, die zuständige Krankenkasse der jeweils betroffenen Person zu kontaktieren, um von dieser eine beitrags- und versicherungsrechtliche Stellungnahme anzufordern.

    Mit freundlichen Grüßen  

    Ihr Expertenteam
     

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