Expertenforum - Inflationsausgleichsprämie Geleichbehandlung aller AN

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  • 01
    Inflationsausgleichsprämie Geleichbehandlung aller AN

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein AG will eine Inflationsausgleichsprämie mit folgenden Regeln an die Mitarbeiter auszahlen:


    Grundbetrag pro Monat beträgt 100,00€ je bezugsberechtigtem Mitarbeiter

    • Beginn zum 01.03.2024

    • Ende zum 31.12.2024

    • Maximal mögliche Summe je bezugsberechtigtem Mitarbeiter in 2024: 1.000,00€

    Regeln

    • Das Arbeitsverhältnis darf sich nicht mehr in Probezeit befinden

    • Das Arbeitsverhältnis muss sich in ungekündigter Stellung befinden; bei Kündigung durch Arbeitnehmer

    oder Arbeitgeber erfolgt die letzte Zahlung in dem Monat, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde

    • Auszahlungsanspruch haben nur die Mitarbeiter, die im laufenden Monat Arbeitslohn erhalten – wer also

    z.B. länger als 6 Woche arbeitsunfähig erkrankt und damit aus der Lohnfortzahlung fällt, erhält keine

    Bonuszahlung mehr bis zum Wiedereintritt; gleiches z.B. für Mitarbeiter in Elternzeit (volle Monate)

    • Auszubildende erhalten den hälftigen Bonusbetrag (50,00€ monatlich – max. 500€ in 2024)

    • Vom Programm ausgenommen sind folgende Funktionen: Abteilungsleiter, Ferienschüler, Praktikanten,

    Studenten und geringfügig Beschäftigte


    Wieder sprechen die Bezugsreglungen dem Wesen der Inflationsausgleichsprämie? Ist hierbei ein Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten und somit eine solche Bezugsreglung für den steuer- und sv-freie Auszahlung nicht zulässig?

    Vielen Dank Kluge

  • 02
    RE: Inflationsausgleichsprämie Geleichbehandlung aller AN

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Auch bei der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie ist grundsätzlich der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Sie benötigen also für die Bildung von (mehreren) Gruppen von Arbeitnehmern einen sachlichen Grund für die Differenzierung. Die von Ihnen mitgeteilten Voraussetzungen sind in diesem Sinne meines Erachtens sachlich begründbar.


    Die Voraussetzung „Probezeit“ müsste allerdings nochmals im Einzelnen geprüft werden, da hier nicht so recht klar ist, nach welchem Zeitraum die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie einsetzen soll. Hintergrund ist, dass bei nur kurz befristeten Arbeitsverträgen die maximal zulässige Probezeit von sechs Monaten nicht ausgeschöpft werden darf. Ist hier also gemeint, dass die Mitarbeiter nach Ablauf der gegebenenfalls individuell vereinbarten Probezeit die Inflationsausgleichsprämie erhalten oder soll darauf abgestellt werden, dass die Mitarbeiter generell die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses zurückgelegt haben müssen und damit eine gewisse Betriebstreue an den Tag gelegt haben. Meines Erachtens ist vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls eher empfehlenswert, die Inflationsausgleichsprämie generell nach Ablauf der ersten sechs Monate zu zahlen.


    Arbeitsrechtliche sind die von Ihnen aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie also grundsätzlich in Ordnung. Ein Verstoß dieser Voraussetzungen gegen die Zweckbestimmung der Inflationsausgleichsprämie (Zahlung zur Abmilderung der inflationsbedingten Mehrausgaben) könnte allenfalls zum Wegfall der Steuerfreiheit führen.


    Hierzu melden sich unsere Experten im Steuerrecht nochmals gesondert bei Ihnen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Inflationsausgleichsprämie Geleichbehandlung aller AN

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zu den steuerlichen Aspekten Ihrer Frage dürfen und können wir in aller Kürze mitteilen, dass die Voraussetzungen zur Zahlung als Inflationsausgleichsprämie eingehalten sind. Keine der vom Arbeitgeber gewünschten Bedingungen hindert also die steuerliche Privilegierung.


    MIt freundlichen Grüße

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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