Sehr geehrte Damen und Herren,
ein AG will eine Inflationsausgleichsprämie mit folgenden Regeln an die Mitarbeiter auszahlen:
Grundbetrag pro Monat beträgt 100,00€ je bezugsberechtigtem Mitarbeiter
• Beginn zum 01.03.2024
• Ende zum 31.12.2024
• Maximal mögliche Summe je bezugsberechtigtem Mitarbeiter in 2024: 1.000,00€
Regeln
• Das Arbeitsverhältnis darf sich nicht mehr in Probezeit befinden
• Das Arbeitsverhältnis muss sich in ungekündigter Stellung befinden; bei Kündigung durch Arbeitnehmer
oder Arbeitgeber erfolgt die letzte Zahlung in dem Monat, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde
• Auszahlungsanspruch haben nur die Mitarbeiter, die im laufenden Monat Arbeitslohn erhalten – wer also
z.B. länger als 6 Woche arbeitsunfähig erkrankt und damit aus der Lohnfortzahlung fällt, erhält keine
Bonuszahlung mehr bis zum Wiedereintritt; gleiches z.B. für Mitarbeiter in Elternzeit (volle Monate)
• Auszubildende erhalten den hälftigen Bonusbetrag (50,00€ monatlich – max. 500€ in 2024)
• Vom Programm ausgenommen sind folgende Funktionen: Abteilungsleiter, Ferienschüler, Praktikanten,
Studenten und geringfügig Beschäftigte
Wieder sprechen die Bezugsreglungen dem Wesen der Inflationsausgleichsprämie? Ist hierbei ein Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten und somit eine solche Bezugsreglung für den steuer- und sv-freie Auszahlung nicht zulässig?
Vielen Dank Kluge