Expertenforum - Homeoffice Drittland

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  • 01
    Homeoffice Drittland

    Hallo,


    eine Arbeitnehmerin deren Arbeitsplatz normalerweise im Betriebssitz beim Arbeitgeber in Deutschland ist, möchte wenn sie zu Besuch in England ist, ab und zu per Telearbeit für Ihren deutschen Arbeitgeber arbeiten. Können weiterhin die deutschen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen angewendet werden oder muss sich der Arbeitgeber in England registrieren lassen?

  • 02
    RE: Homeoffice Drittland

    Hallo Schulze Steuerberatung,

    eine Entsendung kann unter bestimmten Bedingungen auch bei mobilem Arbeiten vorliegen, wenn die Initiative für den Auslandsaufenthalt von der beschäftigten Person und nicht wie sonst üblich, vom Arbeitgeber ausgeht.
     
    Die Motive für eine Tätigkeit während eines Auslandsaufenthalts können vielfältig sein.
    Dies kann z.B. der verlängerte Urlaub sein oder der Wunsch, für einen begrenzten Zeitraum in einem Staat der EU, des EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich (Mitgliedstaat) tätig zu sein. Allen gemein ist der Wunsch der beschäftigten Person, sich vorübergehend im anderen Mitgliedstaat aufzuhalten und während dieser Zeit weiterhin für den in Deutschland ansässigen Arbeitgeber zu arbeiten.
     
    Grundsätzlich unterliegt eine Person, die eine Beschäftigung innerhalb eines Mitgliedstaates ausübt, den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Beschäftigungsstaates (Territorialitätsprinzip).

    Abweichende Regelungen gelten unter anderem für eine Person, die im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zeitlich befristet (für max. 24 Monate) in einen anderen Mitgliedstaat entsendet wird.
     
    Wird eine Person in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt und liegen die Voraussetzungen für eine Entsendung vor, schließt die Tatsache, dass die Tätigkeit im Ausland aufgrund der Initiative der beschäftigten Person erfolgt, nach Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes eine Entsendung nicht aus.
    Es ist zwar für eine Entsendung unerlässlich, dass die beschäftigte Person weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterliegt. Dies ist jedoch nach der Rechtsauffassung des GKV-Spitzenverbandes gegeben, wenn der Arbeitgeber mit der vorübergehenden Auslandstätigkeit einverstanden ist, er die von seiner Mitarbeiterin bzw. seinem Mitarbeiter erbrachte Leistung entgegennimmt und er sie durch Fortzahlung des vereinbarten Gehalts vergütet.
    Sofern sich eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhält und dort einer Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber im Home- Office oder im Rahmen der mobilen Arbeit nachgeht, kann nach Auffassung des Spitzenverbandes eine Entsendung unter Berücksichtigung der vorgegebenen Rahmenbedingungen in Betracht kommen.
     
    Eine Registrierung des Arbeitgebers im Ausland ist nicht erforderlich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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