Expertenforum - höherverdienende Arbeitnehmer

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  • 01
    höherverdienende Arbeitnehmer

    Hallo,

    ein Mitarbeiter erhält ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 6.014 € und liegt somit über der JAE von 69.300 €.

    Er ist pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass er sich privat krankenversichern kann oder ist das Aufgabe der Krankenkassen?

     

  • 02
    RE: höherverdienende Arbeitnehmer

    Hallo Lohnabrechner05,

    bei Mitarbeitern, deren Jahresarbeitsentgelt durch eine Entgelterhöhung im laufenden Jahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sollte zeitnah zur amtlichen Bekanntmachung der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres (in der Regel jeweils im Dezember) vom Arbeitgeber geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit zum 01.01. des Folgejahres vorliegen.

    Um dem betreffenden Mitarbeitenden die Möglichkeit zu geben, ggf. zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln und weil ein solcher Versicherungsvertrag nicht rückwirkend abgeschlossen werden kann, „müssten“ Mitarbeitende nach unserem Verständnis bereits vor dem Jahreswechsel über ihren Status ab dem 01.01. des Folgejahres informiert sein.  

    Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, deren Krankenversicherungspflicht wegen Überschreitens der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt, wird grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft im Rahmen der sog. obligatorischen Anschlussversicherung (OAV) fortgeführt.

    Die OAV kommt allerdings nicht zustande, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung erklärt. Der Austritt wird allerdings nur wirksam, wenn das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird (z. B. durch eine Krankheitskostenvollversicherung eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung) und diese Absicherung sich lückenlos an die vorangegangene Versicherung anschließt.
    Eine Kündigung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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