Expertenforum - Höhe Zusatzbeitrag KV - Azubi mit PGS 122

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  • 01
    Höhe Zusatzbeitrag KV - Azubi mit PGS 122

    Guten Morgen, wir führen u. A. überbetriebliche Ausbildungen (ausgeschrieben von der Agentur für Arbeit) durch. Diese Azubis werden von uns mit dem Personengruppenschlüssel 122 gemeldet. Von der Arbeitsagentur erhalten wir die gezahlte Ausbildungsvergütung sowie den AG-Beitrag zur Sozialversicherung zurück. Die Azubis erhalten die Mindestvergütung lt. BBiG. Die Bundesagentur für Arbeit schreibt vor, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hälftig auf Azubi / AG zu legen. Wie verhält es sich jedoch mit dem Zusatzbeitrag der Krankenkassen. Mit dem Personengruppenschlüssel 122 ermittelt unser Lohn- und Gehaltsprogramm automatisch den durchschnittlichen Zusatzbeitrag der Krankenkassen. Ist diese korrekt? Ich bedanke mit vorab für Ihre Hilfe.

  • 02
    RE: Höhe Zusatzbeitrag KV - Azubi mit PGS 122

    Hallo SM,
     
    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung noch nicht abgeschlossen ist, bitten wir Sie um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam 

  • 03
    RE: Höhe Zusatzbeitrag KV - Azubi mit PGS 122

    Hallo SM,
     
    wir kommen auf Ihre Anfrage vom 23.04.2024 zurück.
     
    Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wurde nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) eine Mindestausbildungsvergütung eingeführt. Eine Differenzierung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Berufsausbildung findet hierbei nicht mehr statt. Mit der Einführung der Mindestvergütung für Auszubildende wurden auch die Regelungen zur Tragung der Sozialversicherungsbeiträge angepasst. Seit 01.01.2020 ist auch bei außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnissen die Beitragstragung von Auszubildenden und Arbeitgebern je zur Hälfte geregelt, wie sie auch für „normale“ Auszubildende in Betrieben gilt. In der Folge findet nach unserem Verständnis auch der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz Anwendung.
     
    Allerdings gelten aktuell (dem Grunde nach) immer noch die Regelungen, die aus dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 19.06.2014 resultieren, wonach für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Ausbildung der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt. Hintergrund für die seinerzeitige Regelung war, dass die Beiträge in voller Höhe von der Einrichtung zu zahlen waren.
     
    Nach der Anlage 2 zum Rundschreiben „gemeinsames Meldeverfahren vom 13.03.2024“ wird hier nach wie vor an dem Personengruppenschlüssel „122“ festgehalten.
     
    Zur weiteren Vorgehensweise empfehlen wir, die betreffende Krankenkasse zu kontaktieren und mit dieser zu klären, wie ein solcher Sachverhalt meldetechnisch umzusetzen ist. Bezüglich einer Umsetzung im Abrechnungsprogramm sollte ggf. der zuständige Softwareanbieter kontaktiert werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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