Expertenforum - Heilverfahren in Rehaklinik

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  • 01
    Heilverfahren in Rehaklinik

    Hallo zusammen,

    wenn eine Mitarbeiterin in eine Rehaklinik geht hat sie ja Anspruch auf Lohnfortzahlung. Hat der Arbeitgeber dann auch eine Möglichkeit über die U1 von der Krankenkasse eine Erstattung zu bekommen? Wenn ja, wie ist diese Rehamaßnahme zu schlüsseln? Ganz normal als Entgeltfortzahlung mit AU-Bescheinigung?


    Vielen Dank für Ihre Nachricht.

  • 02
    RE: Heilverfahren in Rehaklinik

    Hallo Frau Ludwig,

    zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehört nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) das nach § 3 Abs. 1 und 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sowie das an Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 EFZG fortgezahlte Arbeitsentgelt, dessen Höhe sich nach den Grundsätzen des § 4 EFZG bestimmt.

    § 9 Abs. 2 EFZG regelt die Verpflichtung der Mitarbeitenden gegenüber dem Arbeitgeber, den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und ggf. die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und die entsprechende Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 unverzüglich vorzulegen.

    Sofern in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt eine Entgeltfortzahlungsverpflichtung nach § 9 Abs. 1 EFZG besteht, wäre diese im Rahmen der Umlage 1 erstattungsfähig.

    Eine „zusätzliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ ist nicht erforderlich, eine entsprechende Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 EFZG reicht als Nachweis aus.

    Welche Schlüsselung ggf. in Ihrem Abrechnungsprogramm zu hinterlegen ist, sollte mit dem zuständigen Softwareanbieter geklärt werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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