Expertenforum - Haushaltscheckverfahren soll plötzlich keine Anwendung mehr finden

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  • 01
    Haushaltscheckverfahren soll plötzlich keine Anwendung mehr finden

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    unser Mandant beschäftigt seit nunmehr über 20 Jahren zwei Putzkräfte über das Haushaltscheckverfahren für seine Ferienwohnung. Dieses stellte nie ein Problem dar und lief reibungslos.


    Plötzlich soll dieses Verfahren aber keine Anwendung mehr finden und unser Mandant soll nachzahlen. Auf Nachfrage bei der Minijob Zentrale, worauf diese Entscheidung beruht wurde uns nur gesagt, dass es sich um einen Gewerbebetrieb handeln würde, da Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erwirtschaftet werden. Der Mandant zahlt weder Gewerbesteuer noch ist sonst jemand der Ansicht. Die Minijob Zentrale bezieht sich nur auf Gesetzestexte, welche für Entscheidungen herangezogen werden. Als ich dann nochmal fragte, wer diese Entscheidung zum 01.2024 getroffen hat, sagte man mir, dass diese Prüfungen nicht durch die MJZ veranlasst werden und Sie dies auch nicht wüsste.


    Wir stehen nun total auf dem Schlauch und wissen nicht, wie wir uns verhalten sollen.

    Denn unser aller Auffassung nach handelt es sich bei dem Betrieb nicht um ein Gewerbe sondern die rein private Vermietung einer Ferienwohnung. Diese Einnahmen versteuert der Mandant auch über die Einkommensteuererklärung.


    Vielleicht können Sie uns sagen, wie Sie diesen Fall einschätzen und ggf. was zu tun ist.

    Warum erst nach 20 Jahren?


    Vielen Dank.


    Mit vielen Grüßen

    Linda Fohrden

  • 02
    RE: Haushaltscheckverfahren soll plötzlich keine Anwendung mehr finden

    Hallo Frau Fohrden,

    zunächst einmal bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir zu Ihrer Fallschilderung, ob die Beschäftigung von Reinigungskräften in einer Ferienwohnung über die Regelungen des Haushaltsscheckverfahrens abzurechnen waren, keine verbindliche Auskunft, sondern nur eine Stellungnahme abgegeben können. Verbindlich kann die Frage zur Nutzung des Haushaltscheckverfahrens nach unserem Verständnis nur durch die Minijob-Zentrale beantwortet werden.

    Grundsätzlich gilt:

    Verrichtet eine Person Tätigkeiten für einen Privat­haushalt, die normalerweise Familienmitglieder erledigen, handelt es sich um ein Beschäftigungsver­hältnis, wenn der Gelderwerb im Vordergrund steht. Beträgt der Verdienst regelmäßig im Monat maximal die Höhe der Geringverdienergrenze (aktuell 538 €), handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt. Hierzu zählen haushaltsnahe Dienstleistun­gen wie Kochen, Putzen, Wäsche waschen, Bügeln, Einkaufen und Gartenarbeit. Auch die Betreuung von Kindern, kranken, alten und pflegebedürftigen Menschen gehört dazu.

    Handwerkerarbeiten, die üblicherweise Unternehmen durchführen (z. B. Maurer-, Elektriker- oder Reinigungsarbeiten), zählen nicht dazu.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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