Expertenforum - Hauptjob-Minijob-kurzfristige Beschäftigung

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  • 01
    Hauptjob-Minijob-kurzfristige Beschäftigung

    Es geht um eine eventuelle Einstellung

    Bewerberin hat eine SV pflichtige Beschäftigung ( Ausbildung ) und übt eine Minijob aus mit 538 Euro

    Sie würde bei und gerne für 6 Monate kurzfristig eingestellt werden mit 4/5 Arbeitstage pro Monat mit 14,00 Stundenlohn und nicht mehr als 538,00 monatlich


    Der Minijob würde in de Zeit nicht ausgeübt werden.


    Kann Sie kurzfristig eingestellt werden SV frei mit pauschalversteuerung durch AG ?


    Freu mich auf Antwort.


    Lieben Gruß

    Martina


     

  • 02
    RE: Hauptjob-Minijob-kurzfristige Beschäftigung


    Hallo Martina,

    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird.

    Kurzfristigkeit wäre nur dann noch gegeben, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft, unvorhergesehen zu unterschiedlichen Anlässen und ohne erkennbaren Rhythmus an maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr erfolgen und der Betrieb nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet ist.

    Sie liegt nicht mehr vor, wenn zwar die maßgebliche Zeitdauer im Lauf eines Kalenderjahres nicht überschritten wird, jedoch die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird.

    In Ihrem Sachverhalt wäre eine kurzfristige Beschäftigung unter der Voraussetzung möglich, dass eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird.

    Hierbei ist folgendes zu beachten:

    Wird eine Rahmenvereinbarung geschlossen, ist diese grundsätzlich auf maximal ein Jahr zu begrenzen. Die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind erfüllt, wenn eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird, die einen Arbeitseinsatz von maximal 70 Arbeitstagen vorsieht.

    Dabei ist es unerheblich, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze über- oder unterschreitet.

    Sofern die Kriterien einer kurzfristigen Beschäftigung vorliegen, kann diese neben einer (Haupt-)Beschäftigung sozialversicherungsfrei ausgeübt werden. Dies gilt auch, die betroffene Person neben der kurzfristigen und versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusätzlich noch geringfügig entlohnt beschäftigt wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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