Liebes Expertenforum,
eine Mitarbeiterin ist für 2 Tage bei uns im Mai beschäftigt. Sie ist hauptberuflich selbständig. Weitere Anstellungen werden im Mai nicht ausgeübt. Zur Entscheidung des Personengruppenschlüssels 117 oder 118 wüßte ich gerne, ob ich die selbständige Beschäftigung in die Bewertung miteinbeziehen darf oder ob bei dieser Entscheidung nur angestellte Tätigkeiten in dem jeweiligen Kalendermonat zählen. Danke.
MfG
Olaf Schmidt