Expertenforum - hauptberufliche Selbständigkeit und zusätzliche unständige Beschäftigung

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  • 01
    hauptberufliche Selbständigkeit und zusätzliche unständige Beschäftigung

    Liebes Expertenforum,

    eine Mitarbeiterin ist für 2 Tage bei uns im Mai beschäftigt. Sie ist hauptberuflich selbständig. Weitere Anstellungen werden im Mai nicht ausgeübt. Zur Entscheidung des Personengruppenschlüssels 117 oder 118 wüßte ich gerne, ob ich die selbständige Beschäftigung in die Bewertung miteinbeziehen darf oder ob bei dieser Entscheidung nur angestellte Tätigkeiten in dem jeweiligen Kalendermonat zählen. Danke.

    MfG

    Olaf Schmidt

  • 02
    RE: hauptberufliche Selbständigkeit und zusätzliche unständige Beschäftigung

    Hallo Herr Schmidt,
     
    vordergründig ist in Ihrem Sachverhalt nach unserem Verständnis zu klären, inwieweit der Status einer „nicht berufsmäßigen unständigen Beschäftigung“ (Personengruppenschlüssel „117“) oder eine „Berufsmäßige unständige Beschäftigung“ (Personengruppenschlüssel „118“) vorliegt.
     
    Sobald der Beschäftigungsstatus feststeht, ist in einem weiteren Schritt die Frage der hauptberuflichen Selbständigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: hauptberufliche Selbständigkeit und zusätzliche unständige Beschäftigung

    Liebes Expertenteam,


    ich formuliere meine Frage um ;-) :

    Zur Unterscheidung 117 zu 118 fragen wir ab:

    "Ich beziehe meinen Lebensunterhalt in diesem Kalendermonat überwiegend aus Beschäftigungen mit Dauer unter 7 Kalendertagen. JA: 118 NEIN: 117"

    Nun sagt mir jedoch eine Selbständige, daß sie 28 Tage im Monat selbständig arbeitet. Diese selbständige Arbeit sieht sie als "Beschäftigung" an und beantwortet o.g. Frage deshalb mit NEIN = 117. Wenn bei der Unterscheidung mit "Beschäftigung" jedoch nur angestellte Beschäftigungen gemeint sind, wäre diese Angabe falsch und sie wäre 118.

    Zählt also zu den "Beschäftigungen" im Sinne der Unständigkeit auch eine selbstständige Tätigkeit?

    Vielen Dank!


    Mit freundlichen Grüßen

    Olaf Schmidt

  • 04
    RE: hauptberufliche Selbständigkeit und zusätzliche unständige Beschäftigung

    Hallo Herr Schmidt,

    da unsere Recherche zu Ihrer Nachfrage noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: hauptberufliche Selbständigkeit und zusätzliche unständige Beschäftigung

    Hallo Herr Schmidt,
     
    nachdem wir uns aufgrund Ihrer Nachfrage nochmals intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt habe, möchten wir Ihnen die folgenden Informationen mitteilen.
     
    Selbständige Tätigkeiten können nach unserem Verständnis nicht zu den "Beschäftigungen" im Sinne der Unständigkeit gerechnet werden.
     
    Übt eine selbstständige Person eine unständige Beschäftigung aus, sind die Regelungen des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände zur Sozialversicherung über das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten unter Punkt 4 vom 21.11.2018 zu beachten.
     
    Danach gelten die besonderen versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für unständig Beschäftigte in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nur dann, wenn die Beschäftigung berufsmäßig unständig ausgeübt wird. Berufsmäßig unständig Beschäftigte sind Personen, deren unständige Beschäftigung den eindeutigen wirtschaftlichen und zeitlichen Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bildet.
     
    Dabei ist eine auf den Kalendermonat bezogene Betrachtung maßgebend.
     
    Die durch die Anwendung der besonderen Regelungen begründende besondere Schutzwürdigkeit der unständig Beschäftigten vermittelt sich nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht über ein bestimmtes Berufsbild, sondern durch die tatsächliche Kurzzeitigkeit der jeweiligen Beschäftigung und die deshalb zu erwartenden Statusunterbrechungen.
     
    Nur wenn die auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen (gleich in welchem Beruf) die Erwerbstätigkeit im jeweiligen Monat prägen, ist die Anwendung der Regelungen für unständig Beschäftigte gerechtfertigt. Dabei sind Entgelte und Zeiten einer „ständigen“ Beschäftigung sowohl in demselben Beruf als auch in einem anderen Beruf insoweit grundsätzlich nicht mit solchen in kurzzeitig befristeten – potenziell unständigen – Beschäftigungen zusammenzuziehen.
     
    Die unständige Beschäftigung wird daher dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihres zeitlichen Umfangs die Erwerbstätigkeit in dem Kalendermonat der Ausübung prägt. Übersteigen die Entgelte und der zeitliche Aufwand aller auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen die Einnahmen und den zeitlichen Aufwand aller unbefristeten oder auf mehr als eine Woche befristeten Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten in diesem Kalendermonat deutlich, liegt eine berufsmäßige unständige Beschäftigung vor. Hiervon kann in Anlehnung an die Grundsätze zur Prüfung der Hauptberuflichkeit einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen des § 5 Abs. 5 SGB V ausgegangen werden, wenn die auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen, sowohl von der wirtschaftlichen Bedeutung als auch vom zeitlichen Aufwand her, die übrigen Erwerbstätigkeiten um jeweils mindestens 20 v. H. übersteigen.
     
    Der vorgenannte Prozentsatz ist allerdings kein starrer Wert, sondern dient der Orientierung.
    Die Beurteilung ist jeweils zu Beginn einer auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen im Wege einer vorausschauenden Betrachtung vorzunehmen. Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welche Einnahmen und welcher zeitliche Aufwand aus allen Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind. Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie die Einnahmen und Arbeitszeiten bestimmen werden. Stimmt diese Prognose infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit dem späteren Verlauf der Erwerbstätigkeiten nicht überein, bleibt die für die Vergangenheit getroffene Feststellung maßgebend.
     
    Dies hat bei Anwendung der oben beschriebenen Regelungen im Umkehrschluss zur Folge, dass in Ihrem Fall der Personengruppenschlüssel „117“ zu verwenden ist, so das nach unserem Verständnis die unständige Beschäftigung aufgrund der vorliegenden hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit nicht berufsmäßig zu beurteilen ist.
     
    Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, eine schriftliche versicherungsrechtliche Beurteilung bei der  zuständigen einzugsberechtigten Krankenkasse anzufordern.      

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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