Expertenforum - GfB-Grenze während Arbeitsunfähigkeit

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  • 01
    GfB-Grenze während Arbeitsunfähigkeit

    Guten Tag,


    ich habe eine geringfügig Beschäftigte welche vom 01.01.2023 beschäftigt war, ab 24.08.2023 erkrankt ist und bis 05.10.2023 die Lohnfortzahlung erhalten hat.


    Welche Minijob-Grenze ist anzuwenden?

    Gilt der Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023?

    Oder 01.01.2023 bis zur Lohnfortzahlung 05.10.2023?


    Mit freundlichen Grüßen


     

  • 02
    RE: GfB-Grenze während Arbeitsunfähigkeit

    Hallo Frau Graf,
     
    da die sich aus Ihrer Fallschilderung ergebenden Fragen für uns nicht „greifbar“ sind, erhalten Sie die folgende Stellungnahme mit der Gewichtung, die wir zur Klärung Ihres Sachverhalts für wichtig erachten.   
     
    Bei Unterbrechungen der Entgeltzahlung von länger als einem Monat (z. B. unbezahlter Urlaub oder im Falle der Arbeitsunfähigkeit nach einem Monat nach Ablauf der Entgeltfortzahlung) ist eine Abmeldung zum Ablauf des (Zeit-) Monats mit Abgabegrund „34” (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV findet auch auf geringfügig Beschäftigte Anwendung) zu erstatten.
     
    Demzufolge wäre In Ihrem Fall – sofern die Arbeit zwischenzeitlich nicht aufgenommen wurde – eine Abmeldung zum 05.11.2023 mit dem Abgabegrund „34“ an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Dieser Zeitraum stellt SV-Tage im Sinne der Sozialversicherung dar. Zu melden ist das in diesem Zeitraum (hier 01.01. bis 05.11.2023) erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt.
     
    Sofern unsere Interpretation Ihrer Fragen nicht korrekt sein sollte, bitten wir Sie , Ihren Sachverhalt zu konkretisieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: GfB-Grenze während Arbeitsunfähigkeit

    Hallo,


    tatsächliche ging es mir nicht um die Abgabegründe.


    Es geht mir hauptsächlich darum welche Minijobgrenze 2023 angewendet werden darf.


    Allgemeine Minijob-Grenze 2023: 520,00 € x 12 Monate= 6240,00 €/Jahr


    Da die Mitarbeiterin ab 06.10.2023 aus der Lohnfortzahlung gefallen ist, stellt sich für mich die Frage wie hoch in dem geschilderten Fall die Minijob-Grenze für 2023 liegt. Darf das gesamte Jahr 2023 (6240,00 €) ausgeschöpft werden oder anteilig vom 01.01.2023 bis 05.10.2023 (bis Lohnfortzahlung)?


    Freundliche Grüße

  • 04
    RE: GfB-Grenze während Arbeitsunfähigkeit

    Hallo Frau Graf,
     
    für die versicherungsrechtliche Beurteilung ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass die geringfügig entlohnte Mitarbeiterin seit 24.08.2023 arbeitsunfähig erkrankt war nachträglich keine Änderung. Nach Ihrer Schilderung liegen unter Berücksichtigung unserer ersten Antwort im Kalenderjahr 2023 für den Zeitraum 01.01. bis 05.11. Sozialversicherungstage vor.  
     
    In Ihrem Fall wäre im Jahr 2023 von einem Wert von 5720,00 € (520,00 € x 11 Monate) auszugehen, da bei Teilmonaten der komplette Betrag der Geringfügigkeitsgrenze anzusetzen ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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