Expertenforum - Geschäftsführer Beitragsgruppe

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  • 01
    Geschäftsführer Beitragsgruppe

    Ein Mitarbeiter wurde mit der Beitragsgruppe 1111 abgerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung hat festgestellt, dass der Mitarbeiter als Gesellschafter-Geschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit ausübt.

    Muss hier jetzt eine Korrektur auf eine Meldung mit der Beitragsgruppe 0110 erfolgen oder besteht keine Arbeitslosen- und Rentenversicherungspflicht und die Meldung muss somit komplett storniert werden?

  • 02
    RE: Geschäftsführer Beitragsgruppe

    Guten Tag,
     
    in dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt handelt es sich bei der sozialversicherungsfreien Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer mit – wie wir unterstellen -  50% oder mehr Anteilen an der GmbH, so dass es sich nicht um eine „Beschäftigung“ im Sinne der Sozialversicherung, sondern um eine „selbstständige“ Tätigkeit handelt.

    Verfügen Geschäftsführer einer GmbH als Gesellschafter über mehr als die Hälfte des Stammkapitals, können sie dadurch die Entscheidungen der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen. Die Beschlüsse werden in der Gesellschafterversammlung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Gegen ihren Willen können dann keine Beschlüsse getroffen werden. Diese Gesellschafter-Geschäftsführer sind daher aufgrund ihrer Rechtsmacht nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
     
    Die von Ihnen erstellte Anmeldung mit den Beitragsgruppen 1111 ist zu stornieren und die Rückabwicklung der Beiträge mit der für den Gesellschafter-Geschäftsführer zuständigen Krankenkasse umzusetzen.

    Da kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist keine SV-Meldung zu erstellen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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