Ein Mitarbeiter wurde mit der Beitragsgruppe 1111 abgerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung hat festgestellt, dass der Mitarbeiter als Gesellschafter-Geschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit ausübt.
Muss hier jetzt eine Korrektur auf eine Meldung mit der Beitragsgruppe 0110 erfolgen oder besteht keine Arbeitslosen- und Rentenversicherungspflicht und die Meldung muss somit komplett storniert werden?