Expertenforum - Geringfügiger Beschäftigter

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  • 01
    Geringfügiger Beschäftigter

    Hallo, ein geringfügiger Beschäftigter hat zum 31.03.2024 gekündigt und möchte während den Semesterferien vom 01.04.2024 bis zum 30.04.2024 eine kurzfristige Beschäftigung bei uns ausüben, zum 01.06.2024 möchte er gerne wieder als geringfügiger Beschäftigter eingestellt werden. Ist die Wiedereinstellung nach einem Monat sozialversicherungsrechtlich unbedenklich?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung

     

  • 02
    RE: Geringfügiger Beschäftigter

    Guten Tag,
     
    sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens drei Monate befristete Beschäftigung vereinbart wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung handelt. Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt hier nur dann in Betracht, wenn es sich um Beschäftigungsverhältnisse handelt, die sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages in wesentlichen Punkten (Arbeitszeit, Aufgabenstellung, Eingliederung in einen anderen Betriebsteil, Höhe des Arbeitslohns) voneinander unterscheiden. Gleiches gilt, wenn zwischen dem Ende der vorherigen Beschäftigung und dem Beginn der kurzfristigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegt.
     
    Endet die geringfügig entlohnte Beschäftigung also zum 31.03.2024 und unterscheiden sich die Arbeitsverträge nicht wesentlich, ist eine kurzfristige Beschäftigung in Ihrem Fall ab dem 01.04.2024 nicht möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenforum

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