Sehr geehrtes Experten-Team,
ich bitte um Unterstützung bei der folgenden Fallkonstellation:
Eine Schülerin hatte einen Arbeitsvertrag als Hilfskraft vom 01.08.2021-31.12.2021 sowie vom 15.02.2022-31.12.2022 und vom 13.02.2023-31.12.2023. Alle Verträge wurden als kurzfristige Beschäftigung eingestuft, weil die Arbeitszeit auf max. 6 Stunden pro Tag in der Ferienzeit und max. 30 Tage im Jahr begrenzt war. Für die Zeit vom 01.02.2024-31.12.2024 erfolgte der Abschluss eines gleichgelagerten Arbeitsvertrages. Da das Vertragsverhältnis auf ständige Wiederholung über mehrere Kalenderjahre ausgerichtet ist, auch wenn jeweils neue Arbeitsverträge abgeschlossen wurden, liegt m.E. nunmehr keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor. Von der Höhe des Entgeltes her, hätten alle 4 Verträge auch als geringfügig entlohnte Beschäftigungen eingestuft werden können. 2022 hatte die Beschäftigte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der RV beantragt. Wirkt dieser Antrag auch noch auf die Beschäftigung ab 01.02.2024? Es heißt ja: Wird nach Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten eine erneute geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber aufgenommen, wird von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt, in der die Befreiung von der RV ohne Neuantrag fortbesteht. Die Zwei-Monatsfrist wurde gewahrt. Fraglich ist aber, ob aufgrund der vorherigen kurzfristigen Beschäftigung ein erneuter Befreiungsantrag erforderlich ist.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.