Expertenforum - Geringfügig entlohnte Beschäftigung: Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht

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  • 01
    Geringfügig entlohnte Beschäftigung: Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht

    Sehr geehrtes Experten-Team,


    ich bitte um Unterstützung bei der folgenden Fallkonstellation:

    Eine Schülerin hatte einen Arbeitsvertrag als Hilfskraft vom 01.08.2021-31.12.2021 sowie vom 15.02.2022-31.12.2022 und vom 13.02.2023-31.12.2023. Alle Verträge wurden als kurzfristige Beschäftigung eingestuft, weil die Arbeitszeit auf max. 6 Stunden pro Tag in der Ferienzeit und max. 30 Tage im Jahr begrenzt war. Für die Zeit vom 01.02.2024-31.12.2024 erfolgte der Abschluss eines gleichgelagerten Arbeitsvertrages. Da das Vertragsverhältnis auf ständige Wiederholung über mehrere Kalenderjahre ausgerichtet ist, auch wenn jeweils neue Arbeitsverträge abgeschlossen wurden, liegt m.E. nunmehr keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor. Von der Höhe des Entgeltes her, hätten alle 4 Verträge auch als geringfügig entlohnte Beschäftigungen eingestuft werden können. 2022 hatte die Beschäftigte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der RV beantragt. Wirkt dieser Antrag auch noch auf die Beschäftigung ab 01.02.2024? Es heißt ja: Wird nach Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten eine erneute geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber aufgenommen, wird von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt, in der die Befreiung von der RV ohne Neuantrag fortbesteht. Die Zwei-Monatsfrist wurde gewahrt. Fraglich ist aber, ob aufgrund der vorherigen kurzfristigen Beschäftigung ein erneuter Befreiungsantrag erforderlich ist.


    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

  • 02
    RE: Geringfügig entlohnte Beschäftigung: Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht

    Hallo SabineH.,
     
    gestatten Sie uns zunächst die Anmerkung, dass es sich aufgrund Ihrer Angaben hierbei nicht um kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse handeln kann, da diese hier auch nach unserem Verständnis auf ständige Wiederholung ohne die jeweils notwendige Unterbrechung (für das Vorliegen einer Rahmenvereinbarung) ausgelegt waren.
     
    Daher bitten wir um Verständnis, dass wir zu Ihrer Fragestellung nur eine allgemeine Auskunft geben können. Eine abschließende Klärung kann hier nur in Absprache mit der Minijob-Zentrale erfolgen.
     
    Grundsätzlich gilt für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigten folgendes:
     
    Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn.
    Der Arbeitgeber hat den Tag des Eingangs des Befreiungsantrags zu dokumentieren und den Antrag zu den Entgeltunterlagen des Arbeitnehmers zu nehmen.
     
    Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und verliert mit Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung
    ihre Wirkung.
     
    Folgt eine erneute geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, ist davon auszugehen, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt, in der die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht besteht, wenn zwischen dem Ende der ersten (gegebenenfalls auch befristeten) Beschäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung weniger als zwei Monate liegen. In diesem Fall verliert die Befreiung nicht ihre Wirkung und ist infolgedessen nicht erneut schriftlich zu beantragen. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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