Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte teilen Sie mir mit, wie Sie folgenden praktischen Fall versicherungsrechtlich (KV und PV) beurteilen:
Frau K (47 J., verwitwet, keine gesetzlichen oder privaten Rentenansprüche, Lebensunterhalt derzeit sichergestellt vom Lebensgefährten > 50 J. und beihilfeberechtigter Bezieher von Mindestversorgungsbezügen - mit dem sie seit längerer Zeit in ehelicher Bedarfsgemeinschaft lebt) war bis 31.03.2024 als Teilzeitbeschäftigte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Die Teilzeitbeschäftigung musste wegen umfangreicher Betreuung und Pflege des Lebensgefährten (Pflegegrad 4) aufgegeben werden. Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nicht; die Anwartschaftszeit ist nicht erfüllt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine freiwillige Krankenversicherung liegen vor. Der monatliche Mindestbeitrag zur KV und PV kann aber von Frau K aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht allein getragen werden.
Fragen:
Muss sich Frau K freiwillig krankenversichern oder kann sie krankenversicherungspflichtig nach § 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V werden, wenn sie nicht fristgerecht die freiwillige KV-Versicherung beantragt? Ist der Mindestbeitrag bei Krankenversicherungspflicht niedriger? Besteht die Möglichkeit, dass der Sozialhilfeträger zumindest teilweise die fälligen Beiträge übernimmt? Vielen Dank für eine baldige Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Reiter