Expertenforum - Freiwillige Versicherung für Einkommenslose

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  • 01
    Freiwillige Versicherung für Einkommenslose

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bitte teilen Sie mir mit, wie Sie folgenden praktischen Fall versicherungsrechtlich (KV und PV) beurteilen:

    Frau K (47 J., verwitwet, keine gesetzlichen oder privaten Rentenansprüche, Lebensunterhalt derzeit sichergestellt vom Lebensgefährten > 50 J. und beihilfeberechtigter Bezieher von Mindestversorgungsbezügen - mit dem sie seit längerer Zeit in ehelicher Bedarfsgemeinschaft lebt) war bis 31.03.2024 als Teilzeitbeschäftigte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Die Teilzeitbeschäftigung musste wegen umfangreicher Betreuung und Pflege des Lebensgefährten (Pflegegrad 4) aufgegeben werden. Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nicht; die Anwartschaftszeit ist nicht erfüllt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine freiwillige Krankenversicherung liegen vor. Der monatliche Mindestbeitrag zur KV und PV kann aber von Frau K aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht allein getragen werden.

    Fragen:

    Muss sich Frau K freiwillig krankenversichern oder kann sie krankenversicherungspflichtig nach § 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V werden, wenn sie nicht fristgerecht die freiwillige KV-Versicherung beantragt? Ist der Mindestbeitrag bei Krankenversicherungspflicht niedriger? Besteht die Möglichkeit, dass der Sozialhilfeträger zumindest teilweise die fälligen Beiträge übernimmt? Vielen Dank für eine baldige Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    Johann Reiter

  • 02
    RE: Freiwillige Versicherung für Einkommenslose

    Hallo Herr Reiter,
     
    die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht z.B. nach Ende einer Beschäftigung bei einer gesetzlichen Krankenkasse endet, setzt sich als freiwillige Mitgliedschaft fort (sog. obligatorische Anschlussversicherung - OAV - nach § 188 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V ). Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, der auf das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht folgt. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach entsprechendem Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt erklärt. Für einen wirksamen Austritt ist der Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall zu führen.
     
    Bei einer Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind Personen krankenversicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert gewesen sind.
     
    Da in Ihrem Fall die Regelungen der OAV greifen, setzt sich die Mitgliedschaft nach dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung „Kraft Gesetzes“ im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft fort.
     
    Da für die Beitragseinstufung die jeweilige Krankenkasse zuständig ist, bei der die freiwillige Krankenversicherung im Einzelfall durchgeführt wird, bitten wir um Verständnis, dass wir zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder nur eine grundsätzliche Information geben können.
     
    Eine abschließende Klärung der individuellen Beitragseinstufung kann daher nur durch die zuständige Krankenkasse unter Vorlage der notwendigen Unterlagen erfolgen.
     
    Die Beitragsbemessung „freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung“ ist in den einheitlichen Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes geregelt (§ 240 SGB V). Danach werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Hierbei ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird bestimmt durch alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbraucht werden könnten (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
     
    Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag grundsätzlich mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2024: 3535,00 €).
     
    Bezüglich Ihrer Frage einer möglichen Bezuschussung bzw. Übernahme der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch das Sozialamt (ggf. auch einer Zuschussmöglichkeit durch die Pflegekasse) empfehlen wir der betroffenen Person, dies mit den zuständigen Stellen zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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