Expertenforum - freiw. Krankenversicherte-Beitragshöhe bei Teillohn

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  • 01
    freiw. Krankenversicherte-Beitragshöhe bei Teillohn

    Hallo an das Expertenteam,

    wie berechnen sich KV/PV Beiträge des AN und KV/PV Zuschüsse des AG, wenn das freiwillig versicherte Mitglied die Arbeitszeit durch unbezahlte Zeiten in einem Monat vermindert und deshalb unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient?

  • 02
    RE: freiw. Krankenversicherte-Beitragshöhe bei Teillohn

    Guten Tag,
     
    in den Grundsätzlichen Hinweisen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20.03.2019 wurde erstmals festgelegt, dass nicht jede kurzfristige Minderung des Arbeitsarbeitsentgelts die Krankenversicherungsfreiheit enden lässt und insofern zum Eintritt von Versicherungspflicht führt. Eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung lässt die Versicherungsfreiheit dann fortbestehen, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer (in der Regel nicht mehr als drei Monate) ist.
     
    Bei Arbeitnehmern, die (weiterhin) wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, werden die Beiträge nach der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze erhoben.
    Für diese Personengruppe wird in generalisierender Weise davon ausgegangen, dass das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung, das als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen ist, regelmäßig den Betrag der Beitragsbemessungsgrenze übersteigt und die Beitragsbemessung auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit konkret darstellt.

    Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte.
    Dies zeigt, dass sich der Beitragszuschuss an dem tatsächlichen Arbeitsentgelt orientiert.
     
    Da jede Krankenkasse in ihrer Satzung Regelungen zur freiwilligen Krankenversicherung festlegen kann, ist die Einbindung der zuständigen Krankenkasse zu empfehlen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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