Expertenforum - Freistellung - Auszahlung Wertguthaben für anteiligen Monat

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  • 01
    Freistellung - Auszahlung Wertguthaben für anteiligen Monat

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich benötige eine fachliche Auskunft zum Thema Auszahlung Wertguthaben für einen anteiligen Monat.

    Wenn ein Wertguthaben zur Freistellung nicht für einen ganzen Monat ausreicht und somit der Mitarbeitende nur für einen Teilmonat eine Freistellung erhält (der Rest des Monats wird gearbeitet und Gehalt bezahlt), wie ist mit der Angemessenheit der Bezüge umzugehen? Ist die anteilige Freistellung nach Arbeitstagen, Kalendertagen oder SV-Tagen zu berechnen?

    Freundliche Grüße

    P. Schleicher

  • 02
    RE: Freistellung - Auszahlung Wertguthaben für anteiligen Monat

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage bezüglich einer Wertguthabenauszahlung für einen anteiligen Monat betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen keine Stellungnahme abgeben können. Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Frage in der Rubrik „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ eingestellt wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich Arbeitsrecht.
      
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Freistellung - Auszahlung Wertguthaben für anteiligen Monat

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Bei Gehaltsempfängern kann m.E. für die Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung in der Freistellungsphase auf das anteilige Verhältnis der Kalendertage abgestellt werden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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