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Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

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  • 01
    Frau

    Guten Tag liebes AOK-Team,


    bei der Erstattung für die Umlage 2 ist mir nicht klar welcher PV Zuschuss zur Berechnung herangezogen wird. Die Mitarbeiterin hat 2 Kinder und im Januar hat sie ihr 3. Kind geboren. Es ändert sich ja der PV Beitrag. Welcher Beitrag ist aber für die Berechnung der U2 Erstattung heranzuziehen?


    VG

    K. Bochtler

  • 02
    RE: Frau

    Hallo K. Bochtler,
     
    Ihre Frage zur Berücksichtigung des korrekten Pflegeversicherungsbeitrags bei der Ermittlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist rein arbeitsrechtlicher Natur und kann in dem sozialversicherungsrechtlichen Bereich dieses Forums nicht beantwortet werden.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Frau

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Im Rahmen des U2-Verfahrens ist nach § 1 Abs. 2 AAG der tatsächlich vom Arbeitgeber gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu erstatten. Nach § 20 Abs. 1 MuSchG ist für die Berechnung von den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten auszugehen. Das heißt, abzustellen ist auf diese tatsächlich abgerechneten Kalendermonate. Eine nachträgliche Korrektur wegen der Änderung des Pflegeversicherungszuschusses erfolgt nicht.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

     

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