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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Franzose, der zeitweise in Deutschland tätig ist

    Guten Tag,

    ich möchte mich bezüglich der Sozialversicherung und der korrekten Anmeldung für einen unserer Mitarbeiter erkundigen, der seinen Wohnsitz in Frankreich hat und künftig zu maximal 25 % seiner Arbeitszeit in Deutschland tätig sein wird.

    Muss eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgen, da der Arbeitslohn teilweise in Deutschland abgerechnet wird?

    Über eine kurze Prüfung und Rückmeldung bedanke ich mich.


     

  • 02
    RE: Franzose, der zeitweise in Deutschland tätig ist

    Guten Tag,


    entscheidend dafür, ob für Arbeitnehmer die ausländischen oder die deutschen Rechtsvorschriften gelten, ist grundsätzlich in erster Linie der Ort, an dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird (Beschäftigungsstaat). Dies gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt. Auch der Firmensitz des Arbeitgebers ist in der Regel nicht von Bedeutung.


    Grundsätzlich gilt, dass die betroffene Person immer nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates sozialversicherungsrechtlich beurteilt wird.


    Für Beschäftigte gelten in der Regel die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates, sofern in nur einem Mitgliedstaat eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Sofern der Arbeitnehmer jedoch in mehreren Ländern gleichzeitig tätig ist, muss zunächst entschieden werden welches Sozialversicherungsrecht gilt. Für die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften ist jeweils der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat (Wohnstaat). Für Deutschland ist für die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften der GKV-Spitzenverband, DVKA in Bonn zuständig.


    Wichtig für den betroffenen Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang, dass für die Festlegung des anzuwendenden Rechts derjenige Staat zuständig ist, in dem der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat (Wohnstaat). In Ihrem Sachverhalt ist dies Frankreich. Wir empfehlen Ihnen daher Kontakt mit dem zuständigen Versicherungsträger in Frankreich aufzunehmen.


    Die Kontaktdaten haben wir für Sie herausgesucht:

    Centre des Liaisons Européennes et Internationales de Sécurité Sociale

    www.cleiss.fr

    44 rue Armand Carrel

    93100 Montreuil/Frankreich


    Sofern in Ihrem Sachverhalt die französischen Rechtsvorschriften gelten, sind keine Meldungen an eine deutsche Krankenkasse zu erstellen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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