Expertenforum - Fortführung PKV aus Selbständigkeit bei Wechsel ins Angestellenverhältnis

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  • 01
    Fortführung PKV aus Selbständigkeit bei Wechsel ins Angestellenverhältnis

    Ein bis jetzt als selbständiger Bausparkassen-Mitarbeiter (Geburtsjahr 1974) und somit mit privater Krankenversicherung wechselt zum 01.01.2025 als Angestellter in unser Unternehmen.

    Er möchte die private KV gerne weiterführen. Das zukünftige Gehalt liegt unter JAE.

    Kann der MA trotzdem privat versichert bleiben, weil er die letzten 20 Jahre aufgrund seiner Selbständigkeit privat versichert war? Muss er dazu einen Antrag stellen?

  • 02
    RE: Fortführung PKV aus Selbständigkeit bei Wechsel ins Angestellenverhältnis


    Guten Tag,
     
    nach Ihrer Schilderung wird der zukünftige Mitarbeiter mit einen regelmäßigen Arbeitsentgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze ab 01..01.2025 versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung.
     
    Nach § 8 SGB Absatz 1 SGB V sind die Möglichkeiten der Befreiung von der Versicherungspflicht aufgeführt.
    Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
    ·         wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
    ·         durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
    ·         durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
    ·         durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpfleglegezeit
    ·         weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, dass der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,
    ·         durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr.6,11 bis 12),
    ·         durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10)
    ·         durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
    ·         durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
     
    Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.
     
    Ihr Mitarbeiter hat aus unserer Sicht keine Möglichkeit zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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