Expertenforum - Firmenwagen während Elternzeit / § 23c SGB IV?

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  • 01
    Firmenwagen während Elternzeit / § 23c SGB IV?

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    ein Arbeitnehmer hat 2 Monate Elternzeit (ohne Teilzeitbeschäftigung). Für die Dauer der Elternzeit darf er seinen Firmenwagen weiter nutzen.


    Variante 1: Bezug von Elterngeld

    Entsteht eine beitragspflichtige Einnahme, wenn die Summe aus Elterngeld und Arbeitgeberleistung (hier: geldwerter Vorteil Firmenwagen) das Netto-Vergleichsentgelt nicht überschreitet?


    Frage 2: Kein Bezug von Elterngeld

    Wie ist in diesem Falle zu verfahren?


    Vielen Dank im Voraus.


    Freundliche Grüße

    Personalabteilung (PA)

  • 02
    RE: Firmenwagen während Elternzeit / § 23c SGB IV?

    Guten Tag,
     
    Zuschüsse des Arbeitgebers oder sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt  nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen ( § 23c SGB IV).
     
    Dies gilt in entsprechender Weise auch für den geldwerten Vorteil aus einem weitergenutzten Firmenfahrzeug.
     
    Bei Bezug von Elterngeld entsteht nur dann eine beitragspflichtige Einnahme, wenn der der geldwerte Vorteil zusammen mit dem Elterngeld das Nettovergleichsentgelt um mehr als 50 Euro übersteigt.
     
    Der § 23c SGB IV findet nur Anwendung bei Bezug von Elterngeld, nicht jedoch in der Elternzeit (ohne Elterngeld). Hier besteht für eine weitergewährte Arbeitgeberleistung unter Berücksichtigung der
    allgemeinen beitragsrechtlichen Regelungen grundsätzlich Beitragspflicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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