Sehr geehrtes Expertenteam,
bei der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zum Kalenderjahreswechsel sind absehbare, künftige Entgeltänderungen im Folgejahr grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen, jedoch verweisen die Gemeinsamen Grundsätze unter Punkt 4.2 auf
die abweichende Verfahrensweise zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts im Rahmen einer Prognose für das nächste Kalenderjahr, wenn es um das Ausscheiden aus
der Versicherungspflicht geht.
In diesem Fall sind bereits feststehende Entgeltänderungen (sowohl Erhöhungen als auch Minderungen) im Prognosejahr zu berücksichtigen. Hintergrund war ein Urteil des BSG iVm. Mutterschutz/Elternzeit.
Frage: Gilt diese Betrachtungsweise auch bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit? Der AN ist krank bis zum 31.05.2024 und kommt ab 01.06.2024 wieder zurück. Es steht somit fest - vergleichbar (?) wie mit der Elternzeit - dass in den ersten 5 Monaten kein Entgelt gezahlt wird.
Variante 1) Für die ersten 5 Monate darf kein Entgelt angesetzt werden, da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund der Krankheit kein Entgelt erzielt wird.
Variante 2) Die Regelung gilt nicht bei Krankheit (ggf. Rechtsgrundlage)
Besten Dank für Ihre Einschätzung.
Freundliche Grüße
Personalabteilung (PA)