Expertenforum - Feststehende Entgeltänderungen im Prognosejahr - Jahresarbeitsentgeltgrenze

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  • 01
    Feststehende Entgeltänderungen im Prognosejahr - Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    bei der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zum Kalenderjahreswechsel sind absehbare, künftige Entgeltänderungen im Folgejahr grundsätzlich nicht zu

    berücksichtigen, jedoch verweisen die Gemeinsamen Grundsätze unter Punkt 4.2 auf

    die abweichende Verfahrensweise zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts im Rahmen einer Prognose für das nächste Kalenderjahr, wenn es um das Ausscheiden aus

    der Versicherungspflicht geht.

    In diesem Fall sind bereits feststehende Entgeltänderungen (sowohl Erhöhungen als auch Minderungen) im Prognosejahr zu berücksichtigen. Hintergrund war ein Urteil des BSG iVm. Mutterschutz/Elternzeit.

    Frage: Gilt diese Betrachtungsweise auch bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit? Der AN ist krank bis zum 31.05.2024 und kommt ab 01.06.2024 wieder zurück. Es steht somit fest - vergleichbar (?) wie mit der Elternzeit - dass in den ersten 5 Monaten kein Entgelt gezahlt wird.

    Variante 1) Für die ersten 5 Monate darf kein Entgelt angesetzt werden, da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund der Krankheit kein Entgelt erzielt wird.

    Variante 2) Die Regelung gilt nicht bei Krankheit (ggf. Rechtsgrundlage)


    Besten Dank für Ihre Einschätzung.


    Freundliche Grüße


    Personalabteilung (PA)

     

  • 02
    RE: Feststehende Entgeltänderungen im Prognosejahr - Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Guten Tag,
     
    wird die tatsächliche Beschäftigung z.B. durch den Bezug von Entgeltersatzleistungen ( Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld sowie Versorgungskrankengeld) unterbrochen, wirkt sich dies in der Regel nicht auf die Versicherungsfreiheit aus.
     
    Zur Berechnung des Jahresarbeitsentgelt ist auf das regelmäßige Entgelt abzustellen.
    Um das regelmäßige Entgelt zu bestimmen, berechnet der Arbeitgeber das Gehalt/den Lohn für zwölf Monate im Voraus. Einmalzahlungen, die jährlich garantiert gezahlt werden, werden berücksichtigt.

    Ein Krankengeldbezug hat keine Auswirkungen auf die Berechnung bzw. die Prognose der Jahresarbeitsentgeltgrenze, da zu diesem Zeitpunkt die Dauer einer möglichen Arbeitsunfähigkeit für die Zukunft nicht feststeht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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