Guten Tag,
wir beschäftigen Werkstudenten auf Stundenlohnbasis.
Die Werkstudenten sollen einen Anspruch auf Feiertagsvergütung haben, wenn Sie in den letzten 2 Monaten, im Zeitraum von 8 Wochen, zu 75% an diesem Wochentag gearbeitet hätten, also 6 Tage. Bei 9 Wochen in den letzten 2 Monate wird 1 Woche nicht berücksichtigt. Wechseln die Arbeitstage von Monat zu Monat oder sogar wöchentlich, besteht kein Anspruch auf Feiertagsvergütung. Der Anspruch besteht immer dann, wenn es durch die Studienpläne nicht möglich ist auf Ersatztage auszuweichen.
Der Ausgleich für den ausgefallen Arbeitstag aufgrund des Feiertages erfolgt in Form von zusätzlich erfassten Arbeitsstunden. Wenn aufgrund von Krankheit, Semesterwechsel oder Ersteintritt keine Daten als Vergleichszeitraum vorliegen, erfolgt eine zukunftsorientierte Prüfung.
Angenommen die Berechnung auf Anspruch für Feiertagsvergütung ergibt eine Auszahlung von zusätzlichen 7,5 Stunden. Der Student hat in der Woche (Vorlesungszeit) mit dem Feiertag jedoch bereits 18 Stunden gearbeitet. Dann würde dies in der Konsequenz bedeuten, dass wir ihm nur noch 2 Stunden auszahlen, damit die 20 Stunden-Grenze (Beispiel während Semester) nicht überschritten wird. Uns stellt sich nun die Frage ob bei einer SV-Prüfung hinsichtlich der Beurteilung, ob der Werkstudent pflichtig wird, nur die vergüteten Stunden für die geleistete Arbeit des Werkstudenten in die 20 Std.-Grenze eingerechnet wird oder auch die gezahlten Stunden für die Lohnfortzahlung am Feiertag an welchem KEINE Arbeit geleistet wurde?
Im Voraus besten Dank für Ihre fachliche Auskunft.