Expertenforum - Fahrradleasing mit Entgeltumwandlung und Arbeitgeber zahlt teilweise die Versicherungen

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  • 01
    Fahrradleasing mit Entgeltumwandlung und Arbeitgeber zahlt teilweise die Versicherungen

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    folgender Sachverhalt:

    Unsere Mitarbeiter haben die Möglichkeit zum Fahrradleasing per Entgeltumwandlung.

    Zulässig sind nur Fahrräder bis 25 km/h (somit individuelle Versteuerung mit 0,25 % des BLP).

    Das Fahrradleasing ist mit insgesamt 4 Versicherungen verbunden/verpflichtend.

    2 Versicherungen trägt der Mitarbeiter selbst (Kosten hierfür werden in die Leasingsrate mit eingerechnet), 2 Versicherungen trägt der Arbeitgeber auf seine Kosten.

    Nun die Frage: Stellen die Kosten für die 2 Versicherungen, die ausschließlich der Arbeitgeber zahlt, wiederum einen geldwerten Vorteil dar und müssen diese (wie?) versteuert werden?

    Vielen Dank für eine Rückmeldung hierzu.

  • 02
    RE: Fahrradleasing mit Entgeltumwandlung und Arbeitgeber zahlt teilweise die Versicherungen

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zunächst wäre zu prüfen, ob (ausnahmsweise) die vom Arbeitgeber übernommenen Versicherungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen. Das ist der Fall, wenn sich aus ihnen für die Arbeitnehmer keine Vorteile ergeben (so z.B. wenn die Versicherung Kosten abdeckt, die allein der Arbeitgeber, nicht der Arbeitnehmer zu tragen hätte).


    Ansonsten (also wenn die Versicherung Vorteile zumindest auch für die Arbeitnehmer ergibt) ist die Kostenübernahme arbeitgeberseits als geldwerter Vorteil zu betrachten und mit demjenigen Betrag zu bewerten, den der Arbeitnehmer für eine entsprechende Versicherung selbst aufzuwenden hätte (höchstens jedoch mit dem arbeitgeberseits aufgewendeten Betrag).


    Abhängig vom Einzelfall können die Sachbezüge steuerfrei bleiben (gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bei Vorteilsbetrag von monatlich maximal EUR 50,00, in Zusammenrechnung mit sonstigen geldwerten Vorteilen) oder pauschaliert versteuert werden (§ 40 EStG). Sofern für steuerlich relevante Kriterien Unsicherheiten bestehen (betriebliches Eigeninteresse, Betrag des geldwerten Vorteils, Vorliegen der Pauschalierungsvoraussetzungen etc.) empfiehlt sich die Einholung einer Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt (§ 42 e EStG).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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