Liebes Expertenforum,
grundsätzlich darf man auch neben einer teilweisen oder vollen EU-Rente eine begrenzte Zahl an Stunden arbeiten (Restleistungsvermögen).
Seit 1.1.2024 gibt es eine Neuregelung. Nach dieser darf während einer Arbeitserprobung von max. 6 Monaten die tägliche Arbeitszeit (Restleistungsvermögen) sogar ausnahmsweise erhöht werden, ohne dass dies Auswirkungen auf den EU-Rentenanspruch hat.
Wie ist ein Mitarbeiter während dieser Arbeitserprobungsphase SV-rechtlich zu behandeln und zu schlüsseln? Einerseits geht er einer Beschäftigung nach und andererseits bezieht er weiterhin seine teilweise oder volle EU-Rente (abhängig von der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze).
Viele Grüße
Referentin1