Expertenforum - EU-Rente und SV

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  • 01
    EU-Rente und SV

    Liebes Expertenforum,


    grundsätzlich darf man auch neben einer teilweisen oder vollen EU-Rente eine begrenzte Zahl an Stunden arbeiten (Restleistungsvermögen).


    Seit 1.1.2024 gibt es eine Neuregelung. Nach dieser darf während einer Arbeitserprobung von max. 6 Monaten die tägliche Arbeitszeit (Restleistungsvermögen) sogar ausnahmsweise erhöht werden, ohne dass dies Auswirkungen auf den EU-Rentenanspruch hat.


    Wie ist ein Mitarbeiter während dieser Arbeitserprobungsphase SV-rechtlich zu behandeln und zu schlüsseln? Einerseits geht er einer Beschäftigung nach und andererseits bezieht er weiterhin seine teilweise oder volle EU-Rente (abhängig von der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze).


    Viele Grüße

    Referentin1


     

  • 02
    RE: EU-Rente und SV

    Hallo Referentin1,
     
    unabhängig von der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze bei einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente kann die betreffende Person grundsätzlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausüben.
     
    Im Fall des Bezugs einer teilweisen Erwerbsminderungsrente lautet der Beitragsgruppenschlüssel „1111“ und der Personengruppenschlüssel „101“.
     
    Bei Personen, die in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen und eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen, lautet der Beitragsgruppenschlüssel „3101“ (Personengruppenschlüssel „101“).

    Ob und inwieweit der Hinzuverdienst Auswirkungen auf die jeweilige Rente hat, ist von der betroffenen Person direkt mit der Deutschen Rentenversicherung zu klären.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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