Expertenforum - Erstattung nach U1

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  • 01
    Erstattung nach U1

    Guten Tag,

    ich habe folgenden Fall: eine Mitarbeiterin ist seit dem 01.09.2017 in einer UG (haftungsbeschr.) beschäftigt und war bisher freiwillig bei der AOK versichert. Bis zum 28.01.2024 war diese Mitarbeiterin Gesellschafter-Geschäftsfüherin und seit dem 29.01.2024 Angestellte (Gesellschaftsanteile wurden verkauft und die Geschäftsführung abgegeben). Nun ist die MAìn seit dem 08.02.2024 erkrankt, das Unternehmen ist U1-pflichtig.


    Wie ist §3 EntgFG, Abs. 3 zu verstehen: Der Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses ... gilt das Arbeitsverhältnis als durchgehend oder wird ein neues Arbeitsverhältnis zum 29.01. begründet mit vierwöchiger Wartezeit.


    Vielen Dank für Ihre Antwort

    mit vielen Grüßen

    M_H

  • 02
    RE: Erstattung nach U1

    Hallo M_H,
     
    aufgrund Ihrer Angaben gehen wir davon aus, dass die Mitarbeiterin unmittelbar vorher als Gesellschafter-Geschäftsführerin im gleichen Unternehmen selbstständig tätig war und seit dem 29.01.2024 aufgrund der dann vorliegenden Arbeitnehmereigenschaft in einem (dem Grunde nach) sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht.
     
    Bei „neu begründeten Arbeitsverhältnissen“ kommt die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) erst nach vierwöchiger (= 28 Kalendertage) ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit) zum Tragen. Ein Arbeitnehmer, der in den ersten vier Wochen nach der Beschäftigungsaufnahme erkrankt, hat also erst ab der fünften Woche Anspruch auf eine sechswöchige Entgeltfortzahlung ( § 3 Abs. 3 EFZG).
     
    Während der Wartezeit ist die finanzielle Absicherung grundsätzlich durch den Bezug von Krankengeld gewährleistet. Der Krankengeldanspruch besteht bereits ab dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde (hier ab 08.02.2024).
     
    Sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als 28 Kalendertage (gerechnet vom Beginn der Beschäftigung) andauert, besteht ab dem 29.Tag ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ab diesem Zeitpunkt besteht nach den Regelungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes ein Erstattungsanspruch im Rahmen des Umlageverfahrens U1 .
     
    Wir empfehlen der betroffenen Mitarbeiterin, sich bezüglich der Beantragung des Krankengelds mit ihrer Krankenkasse in Verbindung zu setzen, um mit dieser die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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