Guten Tag,
ich habe folgenden Fall: eine Mitarbeiterin ist seit dem 01.09.2017 in einer UG (haftungsbeschr.) beschäftigt und war bisher freiwillig bei der AOK versichert. Bis zum 28.01.2024 war diese Mitarbeiterin Gesellschafter-Geschäftsfüherin und seit dem 29.01.2024 Angestellte (Gesellschaftsanteile wurden verkauft und die Geschäftsführung abgegeben). Nun ist die MAìn seit dem 08.02.2024 erkrankt, das Unternehmen ist U1-pflichtig.
Wie ist §3 EntgFG, Abs. 3 zu verstehen: Der Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses ... gilt das Arbeitsverhältnis als durchgehend oder wird ein neues Arbeitsverhältnis zum 29.01. begründet mit vierwöchiger Wartezeit.
Vielen Dank für Ihre Antwort
mit vielen Grüßen
M_H