Expertenforum - Erstattung AAG

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  • 01
    Erstattung AAG

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    folgende Frage steht im Raum:


    Kann ein Arbeitgeber für die ersten 3 Tage der Krankheit seines Arbeitnehmers und damit für die Lohnfortzahlung einen AAG Antrag stellen auch wenn hierfür vom Arzt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt oder geht das immer nur mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung? Erst ab dem 4. Tag der Krankheit legt der AN dem AG die Bescheinigung vor.


    Herzlichen Dank

  • 02
    RE: Erstattung AAG

    Hallo kanzlei15,

    die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers und ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber verpflichtet ist, das Arbeitsentgelt nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes weiterzuzahlen (§ 2 Abs. 2 AAG).
     
    Eine Erstattung durch die Ausgleichskasse kann grundsätzlich nicht von der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abhängig gemacht werden (BSG-Urteil vom 09.09.1981).

    Dies schließt nicht aus, dass die Ausgleichskasse bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber verlangen kann, dass er die Arbeitsunfähigkeit belegt. Zu Unrecht erstattete Beträge könnten zurückgefordert werden (§ 4 AAG).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Erstattung AAG

    Hallo Expertenteam,


    dazu noch eine Frage. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber gegenüber die Arbeitsunfähigkeit zu erklären. Wir lassen uns das immer vom vom Arbeitnehmer in einer Erklärung ausfüllen. Diese Erklärung unterzeichnet der Arbeitnehmer oft am Computer, was ja keine rechtsgültige Unterschrift ist.


    Frage 1: Müssen wir uns das schriftlich, also feucht unterschrieben, geben lassen? Oder reicht die Einreichung über den Computer als Nachweis?


    Frage 2: Wenn der Arbeitnehmer am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit zum Arzt geht, muss der Arzt ihn rückwirkend krank schreiben, oder reicht die Selbsterklärung des Arbeitnehmers für die ersten 3 Tage aus? Der Arzt schreibt ihn dann ab dem Tag des Besuches für einen gewissen Folgezeitraum noch krank?


    Vielen Dank für die Antwort.

  • 04
    RE: Erstattung AAG

    Hallo HR Abteilung,

    wie wir dem User „kanzlei15“ bereits mitgeteilt haben, ist eine Erstattung durch die Ausgleichskasse im Rahmen des Umlageverfahrens U1 prinzipiell nicht von der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abhängig. Dies gilt insbesondere für Arbeitsunfähigkeitszeiten bis zu 3 Tagen, sofern der Arbeitgeber ohne Vorlage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Entgeltfortzahlung nach dem EFZG verpflichtet ist.

    Eine Dokumentation in den Entgeltunterlagen wie von Ihnen beschrieben erachten wir als ausreichend.

    Da bei der Beantwortung Ihrer zweiten Frage vordergründig arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind (zu denen wir keine Stellungnahme abgeben können), bitten wir um Verständnis, dass wir Ihre Frage allgemein beantworten.
     
    Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, sind grundsätzlich nicht auf die Dauer der Entgeltfortzahlung anzurechnen.
    Tage, für die ohne ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Arbeitsentgelt fortgezahlt wurde, sind jedoch dann auf den 6-wöchigen Entgeltfortzahlungsanspruch anzurechnen, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

    Der glaubhafte Nachweis ist grundsätzlich als erbracht anzusehen, wenn sich eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit an eine nicht ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit unmittelbar anschließt.
     
    Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung durch den behandelnden Arzt/Ärztin in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.
     
    Letztlich kann ein solcher Sachverhalt nur durch die zuständige Krankenkasse anhand der dort vorliegenden Unterlagen verbindlich beantwortet werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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