Expertenforum - Entschädigungszahlung für entgangene Beiträge zur bAV

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  • 01
    Entschädigungszahlung für entgangene Beiträge zur bAV

    Liebes Expertenteam,


    an eine Arbeitnehmerin soll eine Entschädigungszahlung/Abfindung gezahlt werden, da über einen Zeitraum von mehreren Jahren versäumt wurde, die zugesagten Arbeitgeberzuschüsse zu einer betrieblichen Altersvorsorge zu zahlen.


    Wie ist dies sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?


    Mit freundlichen Grüßen

    klinger

  • 02
    RE: Entschädigungszahlung für entgangene Beiträge zur bAV

    Hallo klinger,

    da wir uns anlässlich Ihrer Anfrage noch in gewissen Abstimmungsprozessen befinden, bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir Ihnen erst nach Abschluss dieser eine Stellungnahme zukommen lassen können .
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Entschädigungszahlung für entgangene Beiträge zur bAV

    Hallo klinger,
     
    nachdem wir unsere Recherchearbeiten beendet haben, möchten wir Sie - wie folgt - über das Ergebnis informieren.
     
    Seit 01.01.2019 (bei Altverträgen seit 01.01.2022) ist der Arbeitgeber im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes verpflichtet, seine eingesparten Sozialversicherungsbeiträge an den Arbeitnehmer bzw. an die Versorgungseinrichtung in pauschalierter Form weiterzugeben. Dies gilt für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.
     
    Der Arbeitgeberzuschuss beträgt 15% des umgewandelten sozialversicherungsfreien Entgelts. Spart der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung tatsächlich weniger als 15% „muss“ er auch nur diese Ersparnis weitergeben. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber aber stets die 15% des Umwandlungsbetrags an die Versorgungseinrichtung weiterleiten.
     
    Zu der von Ihnen nachgefragten Fallkonstellation zur beitragsrechtlichen Behandlung einer „Entschädigungszahlung/Abfindung aufgrund versäumter Arbeitgeberzuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge“ gibt es nach unserem Kenntnisstand keine Ausführungen seitens der Sozialversicherungsträger.
     
    Eine Nachzahlung des verpflichteten Arbeitgeberzuschusses unterliegt nach unserem Verständnis nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung und wäre folglich beitragsfrei zu beurteilen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 04
    RE: Entschädigungszahlung für entgangene Beiträge zur bAV

    Liebes Expertenteam,


    ich bin etwas erstaunt über die Beitragsfreiheit der Abfindung der versäumten Arbeitgeberzuschüsse. Leistungen des Arbeitgebers aus § 1a Abs. 1a sind zwar beitragsfrei, aber doch nur bei Zahlung an eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse. Zudem kommt es bei der Auszahlung der Vorsorgeleistungen, aber auch bei Abfindungszahlungen aus einer betrieblichen Vorsorge zu einer Verbeitragung. Im geschilderten Fall würde im Ergebnis der Arbeitgeberzuschuss ja komplett beitragsfrei bleiben. Den KV-Freibetrag habe ich in der Betrachtung außen vor gelassen.


    Vielen Dank für eine klärende Rückmeldung hierzu.

  • 05
    RE: Entschädigungszahlung für entgangene Beiträge zur bAV

    Hallo AJ1976,
     
    bei unserer Antwort an den User „Klinger“ vom 28.05.2024 haben wir zugrunde gelegt, dass es in seiner Anfrage um den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (bAV) in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung aus einer Entgeltumwandlung geht.
     
    Hierbei zahlt der Arbeitgeber zusätzlich einen Zuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Arbeitsentgelts (alternativ in Höhe der tatsächlich eingesparten Sozialversicherungsbeiträge) in den jeweiligen Vertrag zur bAV, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.  
     
    Dieser Zuschuss ist beitragsfrei in der Sozialversicherung.
     
    Durch die verspätete Zahlung dieses Arbeitgeberzuschusses, welche in den bAV-Vertrag der  Mitarbeiterin einzuzahlen ist, kann aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht diese nicht ihren Charakter der Beitragsfreiheit verlieren. Dies gilt nach unserem Verständnis unabhängig davon, ob die Mitarbeiterin oder der Arbeitgeber diese Beträge in den Vertrag einzahlt.
     
    Welche Auswirkungen die nicht  fristgerechte Zahlung des Arbeitgeberzuschusses in den
    bAV–Vertrag hat, können wir im Rahmen dieses Forums nicht beurteilen.
     
    Da es - wie von uns bereits mitgeteilt - in einem solchen Fall keine Aussage zur Vorgehensweise seitens des Gesetzgebers gibt, empfehlen wir aus Gründen der Rechtssicherheit, eine beitragsrechtliche Beurteilung bei der zuständigen Krankenkasse anzufordern.
     
    Da es sich hierbei (noch) nicht um eine „Kapitalabfindung als Versorgungbezug“ handelt, können die beitragsrechtlichen Regelungen hierfür nicht angewandt werden.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 06
    RE: Entschädigungszahlung für entgangene Beiträge zur bAV

    Liebes Expertenteam,


    vielen Dank für die Erläuterung. Mir ist aufgefallen, dass die Formulierung meiner Frage wohl zu einem Missverständnis geführt hat.


    Es handelt sich um eine arbeitgeberfinanzierte bAV. Es gab eine Zusage für die Durchführung der arbeitgeberfinanzierten bAV, allerdings hat die Durchführung dann nicht stattgefunden. Stattdessen soll nachträglich eine Abfindung gezahlt werden. Ist diese Abfindung beitragspflichtig?


    Vielen Dank im Voraus!

  • 07
    RE: Entschädigungszahlung für entgangene Beiträge zur bAV

    Hallo klinger,
     
    die jetzt von Ihnen gemachten Angaben zur „Entschädigungszahlung für entgangene Beiträge zur bAV“ durch den Arbeitgeber, die in der Konsequenz dazu führt, dass die Mitarbeiterin keine Ansprüche aus der beabsichtigten bAV erwerben konnte, haben nun zur Folge, dass sich hieraus ein geldwerter Vorteil ergibt, der nach den allgemeinen Grundsätzen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt grundsätzlich der Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
     
    Eine verbindliche beitragsrechtliche Anfrage über die zuständige Krankenkasse erachten wir für sinnvoll.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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