Expertenforum - Entgeltumwandlung Jobrad und Pfändung

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  • 01
    Entgeltumwandlung Jobrad und Pfändung

    Hallo liebe Experten,


    wir haben einen Mitarbeiter bei dem bereits eine Lohnpfändung vorliegt und jetzt hat er ein Jobrad geleast. Das Fahrrad benötigt er um auf Arbeit zu kommen (ca. 15 km), er hat keinen Führerschein.

    Wie berechne ich die Pfändungsgrundlage? Vom gekürzten Brutto oder muss ich die Entgeltumwandlung zum Pfändungsnetto addieren?

    Wie wäre der Fall wenn der Mitarbeiter ein weiteres Fahrrad für seine Frau least?


    Vielen Dank für Ihrer Hilfe

  • 02
    RE: Entgeltumwandlung Jobrad und Pfändung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Soweit ersichtlich, liegen bislang keine gerichtlichen Entscheidungen zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage vor. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht 2021 (Az. 8 AZR 96/20) zur Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG entschieden, dass es sich bei der Entgeltumwandlung nicht um pfändbares Arbeitseinkommen handelt. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts tritt also die neue Vergütungsvereinbarung, wonach der Arbeitgeber nur noch eine geringere Vergütung („altern“ Vergütung abzüglich Entgeltumwandlung) schuldet, an die Stelle der bisherigen Vergütungsregelung. Das pfändbare Einkommen ist daher auch nur aus der neuen Vergütung zu ermitteln.


    Meines Erachtens müssen diese Grundsätze auch auf den Fall der Entgeltumwandlung im Rahmen des Jobradleasings übertragen werden.


    Dabei soll es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht darauf ankommen, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor oder nach Vereinbarung der Entgeltumwandlung zugestellt wurde.


    Das Leasing eines weiteren Fahrrads für die Ehefrau Ihres Mitarbeiters dürfte dagegen als gläubigerbenachteiligende Verfügung gemäß § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO unzulässig sein. Dies müsste allerdings im Einzelfall geprüft werden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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