Ich habe eine Frage zu der Entgeltumwandlung für das Fahrradleasing, ändert sich durch die Umwandlung des Entgeltes auch der Grundlohn für die Berechnung der Steuerfreiheit?
Vielen Dank für die Antwort.
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Ich habe eine Frage zu der Entgeltumwandlung für das Fahrradleasing, ändert sich durch die Umwandlung des Entgeltes auch der Grundlohn für die Berechnung der Steuerfreiheit?
Vielen Dank für die Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
durch die Gehaltsumwandlung reduziert sich der Grundlohn (um den Verzichtsbetrag) und der an seine Stelle tretende (meist niedrigere) Sachbezug ist statt dessen als Bestandteil des Grundlohns zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Steuerrecht
Ich muss noch einmal nachhaken, wenn der MA steuerfreie Zuschläge bekommt ist dann der "normale" Grundlohn, wie bei der Entgeltumwandlung für die bav, oder der verminderte Grundlohn die Basis?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn wir recht verstehen, bezieht sich Ihre Frage auf die Berechnung steuerfreier Zuschläge (z.B. für Sonn- und Feiertagsarbeit) nach § 3b EStG. Ansonsten bitten wir um Hinweis.
Für diese Zwecke gilt gemäß § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG als "Grundlohn ... der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht". Im Falle der Gehaltsumwandlung ist dies der um den Verzichtsbetrag reduzierte und um den (anstelle des Verzichtsbetrags tretenden) Sachbezug erhöhte Lohn, also ein (gegenüber den Lohnbeträgen vor Verzicht) reduzierter "Grundlohn".
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Steuerrecht
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