Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Sachverhalt:
Eine MA ist vom 22.01.2024 bis 26.01.2026 arbeitsunfähig erkrankt. Im Rahmen der Anforderung der eAU wurde seitens der AOK der Zeitraum 22.01.2024 bis 26.01.2024 auch zurückgemeldet.
Nun hat sich die MA weiter krankgemeldet bis zum 14.02.2024. Es wurde seitens der AOK zuerst eine eAU vom 29.01.2024 bis 14.02.2024 zurückgemeldet (Folgebescheinigung). Danach wurde nochmals eine eAU vom 01.02.2024 bis zum 14.02.2024 zurückgemeldet (Folgebescheinigung). Es erfolgt die Aussage, dass für den Zeitraum 27.01.24 bis 31.01.24 keine Bescheinigung vorliegt und daher auch die Rückmeldung der Arbeitsunfähigkeit erst ab 01.02.24 erfolgte. Eine Arbeitsaufnahme zwischendurch fand nicht statt. Wenn also eine Folgebescheinigung ab dem 01.02.2024 ausgestellt wurde und eine Arbeitsaufnahme zwischendurch nicht stattgefunden hat, dann müssten die Zeiten doch zusammenhängend im Rahmen der Entgeltfortzahlung gesehen werden. Obwohl die MA seit 22.01.2024 ununterbrochen krank ist, wird seitens der AOK der Zeitraum 22.01.24 bis 26.01.24 als Vorerkrankung auf die Folgebescheiniung ab 01.02.2024 gesehen. Ist dass korrekt? Müssen wir in einen solchen Fall mehr als 6 Wochen Entgeltfortzahlung leisten?