Expertenforum - Entgeltfortzahlung bei zwei aufeinanderfolgenden AU's mit unterschiedlicher Diagnose

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  • 01
    Entgeltfortzahlung bei zwei aufeinanderfolgenden AU's mit unterschiedlicher Diagnose

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    aktuell haben wir einen ganz speziellen Fall in unsere Mandatschaft.


    Mitarbeiterin XY hat folgende Krankzeiten:

    22.12.2023 - 11.02.2024 Krankheit A

    12.02.2024 - 08.04.2024 Krankheit B

    ab dem 02.02.2024 ist Sie im Krankengeld. Da die AU ab 12.02. allerdings eine neue Diagnose aufweist besteht unserer Meinung und Erfahrung nach ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum bis zum Ende der 6 Wochen - so wurde es uns am 15.02.2024 von der AOK Nds. bestötigt.

    Nach erneuter Rücksrpache mit der AOK wurde uns nun aber gesagt, dass Mitarbeiterin XY weiterhin seit dem 02.02.2024 im Krankengeld bleibt, da Sie zwischen den beiden AUs keinen Tag gearbeitet hat oder Urlaub hatte. Hierzu gäbe es ein neues Urteil seit Ende Februar/Anfang März. Ist dies korrekt? Wir sind sehr verwundert, da wir davon nichts gehört haben und die AOK den AAG-Antrag ab 12.12.2024 auch bereits genehmigt und ausgeglichen hat.


    Wir danken.


    Mit besten Grüßen

    Linda Fohrden

  • 02
    RE: Entgeltfortzahlung bei zwei aufeinanderfolgenden AU's mit unterschiedlicher Diagnose

    Guten Tag,
     
    Ihre Anfrage betrifft, zumindest teilweise, auch den Bereich Entgeltfortzahlung und damit das Arbeitsrecht. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir diesbezüglich nur eine allgemeine Auskunft geben können. Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer; Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Die im Entgeltfortzahlungsgesetz beschriebenen Ansprüche beziehen sich grundsätzlich auf jede Erkrankung. Dies gilt grundsätzlich auch für Arbeitsunfähigkeitszeiten, welche als Erstbescheinigung – und mit abweichender Diagnose – unmittelbar an eine andere Erkrankung anschließen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem solchen Fall einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung zugebilligt, obwohl nach dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit die Beschäftigung noch nicht wieder aufgenommen wurde und nur wenige - außerhalb der Arbeitszeit liegende - Stunden Arbeitsfähigkeit bestand.

    Das BAG hat diesbezüglich allerdings auch entschieden, dass der Arbeitnehmer im Zweifel seine zwischenzeitliche Arbeitsfähigkeit dem Arbeitgeber nachweisen muss; kann er dies nicht, kann der Arbeitgeber von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit – ohne erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung – ausgehen.
     
    Da der Anspruch auf Krankengeld während der Ansprüche auf Entgeltfortzahlung ruht, richtet sich die Krankengeldzahlung dementsprechend nach der arbeitsrechtlichen Entscheidung zur Entgeltfortzahlung.
     
    Eine umfassende Beantwortung Ihrer Anfrage ist uns daher aufgrund der fehlenden Informationen zum Einzelfall leider nicht möglich. Bitte besprechen Sie die individuellen Gegebenheiten dieses Vorgangs direkt mit der zuständigen Krankenkasse.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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