Sofern die Vergütungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 616 BGB bei einer Freistellung zur Pflege des erkrankten Kindes nicht ausgeschlossen ist, haben Arbeitnehmer gemäß Rechtsprechung einen Anspruch auf 5 Tage bezahlte Freistellung. Wird dabei auch ein Tag angerechnet, wenn die Arbeit bereits aufgenommen wurde und nur eine teilweise Freistellung erfolgt, z.B. in dem klassischen Fall, dass der Kindergarten oder die Schule anruft und das Kind geholt werden muss. Vielen Dank!
Expertenforum - Entgeltfortzahlung bei Erkrankung des Kindes bei teilweiser Arbeit
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Entgeltfortzahlung bei Erkrankung des Kindes bei teilweiser Arbeit
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RE: Entgeltfortzahlung bei Erkrankung des Kindes bei teilweiser Arbeit
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Es gibt leider in der Rechtsprechung keine generelle Festlegung auf die von Ihnen angeführten fünf Tage Arbeitsbefreiung bei der Erkrankung eines im Haushalt lebenden Kindes. Die Rechtsprechung konkretisiert die gesetzliche Festlegung, wonach die Arbeitsverhinderung nur für eine nicht erhebliche Zeit bestehen darf, immer anhand des Einzelfalls, und zwar bezogen auf die Dauer des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses im Hinblick auf den in Rede stehenden Verhinderungszeitraum.
Ob also eine teilweise Freistellung an einem Arbeitstag auf den Gesamtfreistellungsanspruch angerechnet wird, richtet sich nach den Festlegungen des Arbeitgebers. Sollten diese fehlen, liegt es meines Erachtens nahe, die teilweise Freistellung nicht auf einen tageweise gewährten Freistellungsanspruch anzurechnen. Insoweit liegt die Parallele zur im Laufe eines Arbeitstages eintretenden (eigenen) Erkrankung eines Arbeitnehmers nahe. In diesem Fall wird der Tag, an dem der Arbeitnehmer „teilweise“ erkrankt ist, ebenfalls nicht auf die sechswöchige bzw. 42-tägige Entgeltfortzahlungsdauer angerechnet.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Arbeitsrecht
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