Expertenforum - Entgeltfortzahlung auf Zuschüsse zur Direktversicherung (abgeschlossen vor 01.01.2005)

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  • 01
    Entgeltfortzahlung auf Zuschüsse zur Direktversicherung (abgeschlossen vor 01.01.2005)

    Mitarbeiter bezieht im Lohnabrechnungszeitraum seiner Erkrankung zusätzlich zu seinem Gehalt noch einen sozialversicherungsfreien Zuschuss zur Direktversicherung in Höhe von 1.742,00 Euro(wird einmal jährlich gewährt und nach § 40b durch den Arbeitgeber pauschal versteuert) und einen lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss zu einer Direktversicherung (monatlich gewährt) in Höhe von 170,00 Euro. Kann nun im Rahmen des Antrags auf Entgeltfortzahlung auch für den einmal jährlich gezahlten Zuschuss zur Direktversicherung in Höhe von 1742,00 Euro, der volle Betrag als Bemessungsgrundlage zur Erstattung der Lohnfortzahlung geltend gemacht werden, oder handelt es sich hierbei um nicht nach dem Lohnfortzahlungsgesetz erstattungsfähige Arbeitsentgeltbestandteile? Wie verhält es sich mit dem monatlich gezahlten steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss zur Direktversicherung; ist dieser erstattungsfähig?

  • 02
    RE: Entgeltfortzahlung auf Zuschüsse zur Direktversicherung (abgeschlossen vor 01.01.2005)

    Hallo Rebus fiduciae,
     
    bei Ihrer Frage, bei der es vordergründig um die Ermittlung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geht, sind arbeitsrechtliche Regelungen betroffen, zu denen wir im Rahmen dieses Forums keine konkrete Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Gerne geben wir Ihnen die folgenden grundsätzlichen Informationen:
     
    Aufwendungen, die ein Arbeitgeber im Falle der Entgeltfortzahlung nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) im Krankheitsfall zu leisten hat, um dem Arbeitnehmer für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern, zählen zum Arbeitsentgelt. Folglich gehören Zuwendungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach dem AAG.
     
    Da die Erstattung nach dem AAG sich an dem Arbeitsrecht und nicht an dem Sozialversicherungsrecht orientiert, ist ein Auseinanderfallen von beitragspflichtigem und erstattungsfähigem Entgelt die logische Rechtsfolge.
     
    Das bedeutet, dass bei der AAG-Erstattung vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen ist. Somit wird dem Arbeitgeber im Rahmen des Umlageverfahrens der nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen korrekt ermittelte und gezahlte Entgeltbetrag erstattet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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