Sehr geehrtes Expertenforum,
wir erhielten von einer Arbeitnehmerin, die sv-pflichtig in unserem Unternehmen beschäftigt ist, einen Antrag auf Elternzeit für ein Kind im sog. dritten Abschnitt (ab. 3. - 8. Lebensjahr). Sie beantragte bei uns eine 3monatige Elternzeit vor der Einschulung des Kindes für den Zeitraum vom 21.05.2024 bis 20.08.2024. Eine Lohnfortzahlung/Teilzeitbeschäftigung für diesen Zeitraum würde unsererseits nicht erfolgen. Das Kind wurde am 15.03.2018 geboren und ist kein leibliches Kind, sondern ein Pflegekind unserer Arbeitnehmerin. Nach unserem Kenntnisstand ist das Kind nicht über unsere Arbeitnehmerin familienversichert, sondern über die leibliche Mutter. Für uns bestehen arbeitgeberseitig keine Hinderungsgründe die Elternzeit grundsätzlich abzulehnen, jedoch haben wir für diesen Sonderfall bei der Inanspruchnahme einige Fragen:
1. Können wir die Elternzeit für den beantragten Zeitraum vorbehaltlos für die bei uns beschäftigte Pflegemutter gewähren? Die Pflegschaft des Kindes wurde erst nach dem 2. Lebensjahr von unserer Arbeitnehmerin übernommen und es ist uns nicht bekannt, ob und wer ggf. von den leiblichen Eltern bereits Elternzeit in Anspruch genommen hat und wenn ja, wie lange. Besteht hierbei für uns als Arbeitgeber eine Prüfungspflicht?
2. Ist die zeitliche Inanspruchnahme (Beginn und Ende) der Elternzeit wie in den ersten beiden Lebensjahren an den Geburtstag/Lebensmonat des Kindes zu koppeln oder kann diese abweichend davon wie im vorliegenden Antrag frei gewählt werden (z. B. Beginn an einem 15. des Monats / Ende an einem 14. des Monats oder ggf. abhängig vom Zeitpunkt der Pflegschaftsübernahme)?
3. Bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse/Sozialversicherung für unsere Arbeitnehmerin für die gesamte beantragte 3monatige Elternzeit beitragsfrei bestehen?
4. Hat für den Zeitraum der Elternzeit wie bei der Basis-Elternzeit eine Meldung nach der DEÜV zu erfolgen und muss die Arbeitnehmerin die beantragte Elternzeit ihrer Krankenkasse mitteilen (z. B. zur Klärung der weiteren beitragsfreien Mitgliedschaft)?
5. Muss die Arbeitnehmerin die bei uns beantragte Elternzeit auch der Elterngeldstelle melden, obwohl sie mutmaßlich keinen Anspruch auf Elterngeld hat?
Für Ihre Rückantwort bedanken wir uns bereits im Voraus und sind für ggf. weitere wichtige zu berücksichtigende Informationen in diesem Zusammenhang außerordentlich dankbar!