Expertenforum - Elternzeit/Sozialversicherung bei Kindern nach dem 3. Lebensjahr

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  • 01
    Elternzeit/Sozialversicherung bei Kindern nach dem 3. Lebensjahr

    Sehr geehrtes Expertenforum,

    wir erhielten von einer Arbeitnehmerin, die sv-pflichtig in unserem Unternehmen beschäftigt ist, einen Antrag auf Elternzeit für ein Kind im sog. dritten Abschnitt (ab. 3. - 8. Lebensjahr). Sie beantragte bei uns eine 3monatige Elternzeit vor der Einschulung des Kindes für den Zeitraum vom 21.05.2024 bis 20.08.2024. Eine Lohnfortzahlung/Teilzeitbeschäftigung für diesen Zeitraum würde unsererseits nicht erfolgen. Das Kind wurde am 15.03.2018 geboren und ist kein leibliches Kind, sondern ein Pflegekind unserer Arbeitnehmerin. Nach unserem Kenntnisstand ist das Kind nicht über unsere Arbeitnehmerin familienversichert, sondern über die leibliche Mutter. Für uns bestehen arbeitgeberseitig keine Hinderungsgründe die Elternzeit grundsätzlich abzulehnen, jedoch haben wir für diesen Sonderfall bei der Inanspruchnahme einige Fragen:

    1. Können wir die Elternzeit für den beantragten Zeitraum vorbehaltlos für die bei uns beschäftigte Pflegemutter gewähren? Die Pflegschaft des Kindes wurde erst nach dem 2. Lebensjahr von unserer Arbeitnehmerin übernommen und es ist uns nicht bekannt, ob und wer ggf. von den leiblichen Eltern bereits Elternzeit in Anspruch genommen hat und wenn ja, wie lange. Besteht hierbei für uns als Arbeitgeber eine Prüfungspflicht?

    2. Ist die zeitliche Inanspruchnahme (Beginn und Ende) der Elternzeit wie in den ersten beiden Lebensjahren an den Geburtstag/Lebensmonat des Kindes zu koppeln oder kann diese abweichend davon wie im vorliegenden Antrag frei gewählt werden (z. B. Beginn an einem 15. des Monats / Ende an einem 14. des Monats oder ggf. abhängig vom Zeitpunkt der Pflegschaftsübernahme)?

    3. Bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse/Sozialversicherung für unsere Arbeitnehmerin für die gesamte beantragte 3monatige Elternzeit beitragsfrei bestehen?

    4. Hat für den Zeitraum der Elternzeit wie bei der Basis-Elternzeit eine Meldung nach der DEÜV zu erfolgen und muss die Arbeitnehmerin die beantragte Elternzeit ihrer Krankenkasse mitteilen (z. B. zur Klärung der weiteren beitragsfreien Mitgliedschaft)?

    5. Muss die Arbeitnehmerin die bei uns beantragte Elternzeit auch der Elterngeldstelle melden, obwohl sie mutmaßlich keinen Anspruch auf Elterngeld hat?


    Für Ihre Rückantwort bedanken wir uns bereits im Voraus und sind für ggf. weitere wichtige zu berücksichtigende Informationen in diesem Zusammenhang außerordentlich dankbar!

     

  • 02
    RE: Elternzeit/Sozialversicherung bei Kindern nach dem 3. Lebensjahr

    Guten Tag,
     
    Ihre ersten beiden Fragen zur beantragten Elternzeit betreffen arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums zu arbeitsrechtlichen Regelungen keine Stellungnahme abgeben können.
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Frage in der Rubrik „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ eingestellt wurde.
     
    Gerne geben wir Ihnen zur Elternzeit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht folgende Informationen:
     
    Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange nach gesetzlichen Vorschriften Elterngeld gezahlt oder Elternzeit in Anspruch genommen wird (vgl. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Vom Grundsatz her handelt es sich bei der Elternzeit um keine beitragsfreie Zeit. Da während der Elternzeit in der Regel kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, können auch keine Beiträge berechnet werden. Es handelt sich also um eine beitragslose Zeit. Die Mitgliedschaft der Arbeitnehmerin würde also für die 3monatige Elternzeit weiter bestehen bleiben. Sofern es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt und während der Elternzeit kein Arbeitsentgelt bezogen wird, fallen in dieser Zeit auch keine Beiträge an.
     
    Zur Prüfung und Feststellung der weiteren Mitgliedschaft bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern haben Arbeitgeber den Beginn und das Ende der Elternzeit (Grund der Abgabe „17“ und „37“) der zuständigen Krankenkasse zu melden. Die Meldepflicht entsteht erstmalig bei Elternzeiten, die ab dem 01.01.2024 beginnen. Hierbei sind die neuen Meldungen zur Elternzeit erst dann zu übermitteln, sofern die Beschäftigung durch die Inanspruchnahme der Elternzeit mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wird. Die Elternzeit der Arbeitnehmerin wäre in diesem Fall also auch per DEÜV Meldung zu übermitteln.
     
    Da es sich bei dem Elterngeld um keine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse handelt, können wir Ihnen Ihre Frage, ob die Arbeitnehmerin die beantraget Elternzeit der Elterngeldstelle melden muss, leider nicht beantworten. Hier empfehlen wir der Mitarbeiterin direkt Kontakt mit der Elterngeldstelle aufzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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