Expertenforum - Elternzeit / Krankenversicherungsschutz

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  • 01
    Elternzeit / Krankenversicherungsschutz

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    folgende Frage:

    Ein Mitarbeiter (Vater) beabsichtigt in unbezahlte Elternzeit zu gehen, der Zeitraum ist vom 27.08.2024 bis 01.12.2024. Wie sieht es hier mit seinem Krankenversicherungsschutz aus? Reicht es aus, wenn der Mitarbeiter einen schriftlichen Antrag auf Elternzeit einreicht oder benötigt der Arbeitgeber noch weitere Unterlagen.

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    Gruß



     

  • 02
    RE: Elternzeit / Krankenversicherungsschutz

     
    Guten Tag,
     
    für die Beantwortung Ihrer Frage zum Krankenversicherungsschutz teilen Sie uns bitte noch mit, ob der Mitarbeiter gesetzlich (versicherungspflichtig oder freiwillig) oder in der PKV versichert ist.
     
    Welche Unterlagen Ihr Mitarbeiter zur Beantragung der Elternzeit einreichen muss können wir im Rahmen dieses sozialversicherungspflichtigen Forums nicht beantworten. Wir empfehlen Ihnen, den Arbeitgeberverband oder die zuständige Kammer (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Elternzeit / Krankenversicherungsschutz

    Der Mitarbeiter ist versicherungspflichtig (1111)

  • 04
    RE: Elternzeit / Krankenversicherungsschutz

    Guten Tag,
     
    vielen Dank für Ihre Antwort.
     
    Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange nach gesetzlichen Vorschriften Elterngeld gezahlt oder Elternzeit in Anspruch genommen wird (vgl. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Vom Grundsatz her handelt es sich bei der Elternzeit um keine beitragsfreie Zeit. Da während der Elternzeit in der Regel kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, können auch keine Beiträge berechnet werden. Es handelt sich also um eine beitragslose Zeit. Die Mitgliedschaft des Mitarbeiters würde also für die gut 3monatige Elternzeit weiter bestehen bleiben. Sofern es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt und während der Elternzeit kein Arbeitsentgelt bezogen wird, fallen in dieser Zeit auch keine Beiträge an.
     
    Zur Prüfung und Feststellung der weiteren Mitgliedschaft bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern haben Arbeitgeber den Beginn und das Ende der Elternzeit (Grund der Abgabe „17“ und „37“) der zuständigen Krankenkasse zu melden. Die Meldepflicht entsteht erstmalig bei Elternzeiten, die ab dem 01.01.2024 beginnen. Hierbei sind die neuen Meldungen zur Elternzeit erst dann zu übermitteln, sofern die Beschäftigung durch die Inanspruchnahme der Elternzeit mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wird. Die Elternzeit des Arbeitnehmers wäre in diesem Fall also auch per DEÜV Meldung zu übermitteln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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