Expertenforum - Einmalzahlungen mit SV-Abmeldung

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  • 01
    Einmalzahlungen mit SV-Abmeldung

    Guten Tag!

    Ein Mitarbeiter, der 72 Wochen bis zum 13.04.204 Krankengeld bezogen hat, bekommt ab dem 14.04.2024 Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit.

    Ich habe ihn mit dem Meldegrund 30 zum 13.04.2024 abgemeldet. Weiterhin hat er arbeitsrechtlich eine Kündigung zum 30.06.2024 bekommen.

    Nun soll er mit der nächsten Lohnabrechnung eine Einmalzahlung von 1800 € und eine Urlaubsabgeltung von 4800 € bekommen. Sind beide Einmalzahlungen steuer- und sv-frei?

  • 02
    RE: Einmalzahlungen mit SV-Abmeldung

    Guten Tag,
     
    bei der Auszahlung einer Urlaubsabgeltung handelt es sich ebenfalls um einen Einmalbezug. Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem Sie sie auszahlen. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Wenn die Einmalzahlung in einem Monat ohne laufendes Arbeitsentgelt gewährt wird, wird diese für die Beitragsberechnung dem letzten Kalendermonat mit Arbeitsentgelt zugeordnet.

    Wird eine einmalige Zuwendung erst nach Ende der Beschäftigung ausgezahlt, so wird diese dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum desselben Kalenderjahres hinzugerechnet. Haben Sie in dem Kalenderjahr der Auszahlung noch kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt und liegen in dem laufenden Jahr keine SV-Tage vor, ist die Einmalzahlung grundsätzlich beitragsfrei.

    Dies gilt nicht, wenn die Einmalzahlung bis zum 31. März geleistet wird. Werden Einmalzahlungen im ersten Quartal eines Jahres gezahlt, ist immer zu prüfen, ob die Regelungen der Märzklausel anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass die Einmalzahlung ggf. dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet und unter Umständen sozialversicherungspflichtig im Rahmen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze wird.

    Übersteigt die Einmalzahlung gemeinsam mit dem bisher beitragspflichtigen Entgelt nicht die anteilige Beitragsbemessungsgrenze, kommt die Märzklausel nicht zur Anwendung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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