Expertenforum - Einmalzahlung nach Austritt in Ruhestand

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Einmalzahlung nach Austritt in Ruhestand

    Guten Tag,


    im März 2024 ist ein Mitarbeiter in den Ruhestand gewechselt. Dabei wurde er vollständig bei uns abgemeldet.


    Jetzt soll der Mitarbeiter noch eine Einmalzahlung erhalten.


    Muss dafür der ehemalige Mitarbeiter nochmal vollständig an- und dann nach der Auszahlung wieder abgemeldet werden?


    Und sollte die Einmalzahlung als Korrektur im März (letzter Gehaltsmonat) oder im Monat der Auszahlung erfasst werden?


    Vielen Dank für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: Einmalzahlung nach Austritt in Ruhestand

    Hallo Peter71,
     
    Einmalzahlungen sind für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem
    Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Lohnabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen, auch wenn
    dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    In Ihrem Fall ist die nun auszuzahlende Einmalzahlung dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum im Monat März 2024 zuzuordnen und nach den allgemeinen Grundsätzen der Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu unterwerfen. Das beitragspflichtige Entgelt der Einmalzahlung ist zum Zeitpunkt der Zuordnung mit einer gesonderten Meldung (Abgabegrund „54“) an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln.
     
    Eine An- und Abmeldung zum Zeitpunkt der Auszahlung im Monat Mai 2024 ist in einem solchen Fall nicht zu erstellen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.