Expertenforum - Einmalzahlung bei Tod des Arbeitnehmers

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Einmalzahlung bei Tod des Arbeitnehmers

    Hallo Expertenteam,


    ein Arbeitnehmer ist in 12 / 2023 verstorben. Die jährlichen Provisionen für das Vorjahr werden im Folgejahr im März bzw. April ausgezahlt.

    Ist es korrekt, dass die Einmalzahlung (nur für die SV) beim Verstorbenen verbeitragt werden muss? Muss die Provision im Sterbemonat 12 / 2023 abgerechnet werden oder im aktuellen Auszahlungsmonat? Falls im aktuellen Auszahlungsmonat: Wie ist die SV zu beurteilen, wenn der Betrag im April abgerechnet wird, dann greift ja die Märzklausel nicht mehr?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe

  • 02
    RE: Einmalzahlung bei Tod des Arbeitnehmers

    Die Berechnung der Lohnsteuer für die Einmalzahlung erfolgt über den Erben. Hier ist auch alles geklärt, wie zu berechnen ist. Nur bei der Berechnung der SV kommt die Frage auf, bei wem die Provision verbeitragt werden muss.


    Vielen Dank

     

  • 03
    RE: Einmalzahlung bei Tod des Arbeitnehmers

    Hallo Lohnabrechner04,
     
    eine Provision des verstorbenen Mitarbeiters stellt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV dar und unterliegt nach diesen Regelungen grundsätzlich der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
     
    Wird eine Einmalzahlung nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, erfolgt die Zuordnung an den verstorbenen Arbeitnehmer zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr.
    Die Zuordnung erfolgt selbst dann zu diesem letzten Entgeltabrechnungszeitraum, wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Eine Zuordnung ins Vorjahr (Märzklausel) ergibt sich, wenn eine Einmalzahlung im ersten Quartal eines Jahres gezahlt wird, das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis auch im Vorjahr bestand und die Einmalzahlung im laufenden Jahr nicht voll der Beitragspflicht unterliegt.
     
    Wird diese Einmalzahlung erst nach dem ersten Quartal des Jahres (hier: April) gezahlt, wäre sie beitragsfrei zu beurteilen.
     
    Sofern die Auszahlung anders als sonst betriebsüblich verzögert vorgenommen wird, um möglicherweise Sozialversicherungsbeiträge einzusparen, wird dies im Rahmen einer Betriebsprüfung durch den Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung moniert und führt zur Nachberechnung (inklusive Säumniszuschläge).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.