Hallo Expertenteam,
ein Arbeitnehmer ist in 12 / 2023 verstorben. Die jährlichen Provisionen für das Vorjahr werden im Folgejahr im März bzw. April ausgezahlt.
Ist es korrekt, dass die Einmalzahlung (nur für die SV) beim Verstorbenen verbeitragt werden muss? Muss die Provision im Sterbemonat 12 / 2023 abgerechnet werden oder im aktuellen Auszahlungsmonat? Falls im aktuellen Auszahlungsmonat: Wie ist die SV zu beurteilen, wenn der Betrag im April abgerechnet wird, dann greift ja die Märzklausel nicht mehr?
Vielen Dank für Ihre Hilfe